Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 18.02.2002 – 47 C 13885/01

ECLI:DE:AGD:2002:0218.47C13885.01.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2002

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 20 % der zu vollstreckenden Kosten abwen-den, wenn diese nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Steuer- und Zollbürgen anerkannten Kreditinstituts erbracht werden.

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T a t b e s t a n d :

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Der Kläger verursachte am 28.11.2000 gegen 23.00 Uhr mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Honda X einen Verkehrsunfall, bei dem er auf dem Parkplatz beim Einparken gegen ein geparktes Fahrzeug stieß.

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Die um 1.05 Uhr entnommen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille.

4

Das Ermittlungsverfahren 610 X der Staatsanwaltschaft X wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt aufgrund eines rechtsmedizinischen Gutachtens zu der Einlassung des Klägers über einen Nachtrunk.

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Der Kläger verursachte Sachschäden in Höhe von DM 10.000,--.

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Die Parteien streiten, ob die Beklagte von der Leistungspflicht frei ist.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihn im Rahmen der für das Kraftfahrzeug X bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Verkehrsunfall vom 28.11.2000 um 23.00 Uhr in X Versicherungsschutz zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wirft dem Kläger Obliegenheitsverletzungen vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Akten 610 X der Staatsanwaltschaft X sind zu Beweiszwecken beigezogen worden.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil die Beklagte von der Leistungspflicht gemäß § 7 Abs. 5 AKB frei ist.

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Der Kläger hat gegen seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AKB verstoßen. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Akten. Ihm war bekannt, dass Wachhabende den Unfall entdeckt hatten, so dass ein dienstlicher und polizeilicher Einsatz zu erwarten war. Ein Nachtrunk in Erwartung der anstehenden polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen stellt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar. Unabhängig davon, ob der Kläger nur ein persönliches Interesse an der Feststellung der Personalien des Geschädigten hatte, war er im Rahmen des Einsatzes verpflichtet, sich zur Feststellung seiner Beteiligung an dem Unfall für eine Überprüfung seines Blutalkoholgehlts bereitzuhalten. Hierfür bestand umso mehr Veranlassung, weil seine Mitfahrer erheblich alkoholisiert waren und in diesen Fällen ein Anfangsverdacht auf den Fahrer fällt.

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Der Kläger hat sich auch wegen wahrheitswidriger Angaben einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit schuldig gemacht. Denn er hat in dem von ihm unterzeichneten Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut um 1.05 Uhr keinen Nachtrunk angegeben und nur zu Alkoholkonsum bis 23.00 Uhr in einer Gaststätte Stellung genommen. Für das Protokoll, welches der Kläger unterzeichnet hat, erbringt den Beweis der Richtigkeit und Vollständigkeit, so dass die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.2.2001 erhobene Einlassung des Nachtrunks eine Verletzung der Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Aufklärung darstellt, und zwar unabhängig davon, ob der Vortrag über den Nachtrunk zutreffend oder falsch war.

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Da die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht über einen Nachtrunk die Leistungsfreiheit der Beklagten begründete, hängt diese nicht von einer Kündigung innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 VVG ab.

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Streitwert: DM 8.000,--.