Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 03.04.2003 – 32 C 19870/02
ECLI:DE:AGD:2003:0403.32C19870.02.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2003
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab-
wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leisten.
T a t b e s t a n d:
Ein Mitarbeiter der Klägerin erlitt aus dem Verschulden des mit seinem Kraftfahrzeug bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Beklagten zu 1. am 22.06.2002 einen Verkehrsunfall mit der Folge von Arbeitsunfähigkeit. Nachdem die Beklagte zu 2. für die Monate Juni und Juli anteilige Lohnfortzahlungskosten übernommen hat, beansprucht die Klägerin für diesen Zeitraum mit vorliegender Klage anteilig Kosten der Einstellung einer Ersatzkraft in Höhe von 2.553,89 EUR.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.553,89 EUR nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
21.08.2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, für den Ersatz des hier geltend gemachten Vermögensschadens gebe es keine Anspruchsgrundlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern auf Zahlung des Betrages von 2.553,89 EUR besteht nicht. Die Klage ist, weil es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage mangelt, nicht schlüssig. Die von der Klägerin herangezogenen Grundsätze der Drittschadensliquidation greifen nicht, weil der geltend gemachte Schaden - Kosten der Einstellung einer Ersatzkraft - gerade nicht in der Person des Verletzten, sondern der Klägerin direkt entstanden ist. Auch § 823 Abs. 1 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Reine Vermögensschäden wie der vorliegende werden nach dieser Bestimmung gerade nicht erstattet. Die Annahme eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verbietet sich, weil jener durch das Schadensereignis nur mittelbar, nicht jedoch gezielt, beeinträchtigt worden ist.
Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Gegenstandswert: 2.553,89 EUR