Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 26.05.2003 – 37 C 15672/02

ECLI:DE:AGD:2003:0526.37C15672.02.00

Tenor

hat das Amtgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO

durch den Richter am Amtsgericht X

am 26. Mai 2003

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger

124,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 14.09.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

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Dem Kläger stehen aus der Türkeireise vom 25.07. bis 01.08.2002 die eingeklagten 124,60 EUR Reisepreisminderung zu, §§ 651 a ff. BGB.

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Denn die Beklagte hat den Kläger nicht so untergebracht, wie sie es vertragsgemäß angeboten hatte, nämlich in der Umgebung der Ortschaften X, und in Strandnähe.

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Die Beklagte beschreibt ihre Leistungen in der Klageerwiderung auch nur noch dahin, dass sie Meeresnähe angeboten habe, jedoch keinen Strand, wie er im Prospekt stand. Sie ist dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, dass lediglich eine Badeplattform vorhanden war, die auf Klippen vorgebaut wurde.

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Somit fehlt sowohl der Leistungsort nach Prospekt und Vertrag wie auch die nähere Eingruppierung. Denn ein Strand enthält Liegeflächen auf Sand oder kleineren Steinen und besteht nicht lediglich aus Fels und Klippen.

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Unter Berücksichtigung der Frankfurter Minderungstabelle (NJW 1985/113) geht das Gericht davon aus, dass hierfür ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt ist, §§ 286, 287 ZPO.

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Denn auch wenn letztlich nur ein Badeurlaub geplant war, ist die Selbstbindung der Beklagten zu berücksichtigen, die den Urlaubsort in Bereichen festlegte, in denen sie den Kläger nicht untergebracht hat. X ist eine andere Urlaubsregion.

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Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich gezahlten 45,00 EUR verbleibt die eingeklagte Klagesumme.

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Für Nebenkosten im pauschalisierten Umfang ist lediglich in Verkehrsunfällen Raum. Denn dort liegen solche Kosten auf der Hand. Eingeklagte 30,00 EUR Nebenkostenpauschale waren mangels Konkretisierung abzuweisen.

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Der Zinszeitpunkt ergibt sich aus der vorgerichtlichen Zahlung der 45,00 EUR. Eine frühere Fristsetzung durch den Kläger greift zu kurz.

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Die Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 92, 708 Nr. 11 ZPO.

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Streitwert: 124,60 EUR