Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 13.06.2003 – 232 C 1520/03

ECLI:DE:AGD:2003:0613.232C1520.03.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch die Richterin am Amtsgericht X

am 13.6.2003

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Der Klägerin steht gegen die beklagte gegnerische Versicherung kein restlicher

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Schadensersatzanspruch aus dem Unfall vom 17.8.2002 in X

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mit ihrem Fahrzeug X, Y, zu.

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Nachdem die Beklagte eingewandt hat, dass sie bestreite, dass die Mietwagen-

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rechnung überhaupt bisher ausgeglichen wurde, hätte die Klägerin entweder

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dies nachweisen müssen oder die Klage umstellen müssen auf Befreiung von

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der Forderung gegenüber dem Mietwagenunternehmen. Da sie sogar selber

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vorgetragen hat, dass die Beklagte die bisher erstatteten Reparaturkosten an

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die Firma X aufgrund der Sicherungsabtretung geleistet hat, mit der

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die Klägerin bestätigte, für ihr Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung zu unter-

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halten, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie tatsächlich bisher keine Leis-

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tung erbracht hat, deren Ersatz sie verlangen könnte.

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Dies ergibt sich auch aus ihrer Auffassung, dass sie zu Lasten der

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"Schädigerversicherung" berechtigt gewesen sei, den Unfallersatzwagentarif,

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also ohne Vorkasse, in Anspruch zu nehmen.

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Es ist zwar dem Geschädigten zugute zu halten, dass er zugunsten des Schä-

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digers nicht mühsame Preisvergleiche anstellen muss, bevor er sich zur An-

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mietung eines Ersatzfahrzeugs entschließt. Wenn aber -wie hier- unstreitig das

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Ersatzfahrzeug bei der Reparaturwerkstatt angemietet wurde, hätte die ge-

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schädigte Klägerin jedoch aus Schadensminderungsgründen nicht die Augen

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davor verschließen dürfen, dass der Werkstattwagen in diesem Fall sogar nur

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13,00 EUR pro Tag gekostet hätte, während die Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu

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83,00 EUR angemietet hat. Diese Anmietung fällt "völlig aus dem Rahmen". Dar-

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über hinaus hat die Klägerin zwar einerseits vorgetragen, um den lediglich

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5-prozentigen Abzug vorzunehmen, dass sie weniger als 1.000 Kilometer mit

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dem Ersatzfahrzeug gefahren ist, ohne jedoch auch eine Vergleichsberechung

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anzustellen, ob sie in diesem Fall überhaupt ernsthaft auf einen Ersatzwagen

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angewiesen war und nicht vielmehr geringere Kosten durch die Inanspruch-

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nahme von Taxis verursacht hätte. Mangels substantiierten Vortrags, inwieweit

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die Klägerin das Fahrzeug in Anspruch genommen hat, wäre jedenfalls von

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einer durchschnittlichen 15-prozentigen Eigenbeteiligung wegen ersparter Ei-

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genkosten auszugehen.

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Da die Beklagte von den geltend gemachten 803,88 EUR bisher 378,00 EUR gezahlt

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hat, war die Klage insgesamt abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung

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des unsubstantiierten und verspäteten Vortrags hinsichtlich der wohl bisher

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nicht erstatteten Haftungsbefreiungskosten (?) von 15,08 EUR für Vollkaskoversi-

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cherung ohne Selbstbeteiligung. Der Vortrag der Klägerseite vom 21.5.2003

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insofern bestätigt gerade nicht eine Vollkaskoversicherung.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

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Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.