Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.12.2003 – 59 H 13/03
ECLI:DE:AGD:2003:1216.59H13.03.00
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers vom 24.10.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - vom 23.09.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antragsteller kann in der vorliegenden Angelegenheit Beratungshilfe nicht gewährt werden, denn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BerHG sind nicht ausreichend dargetan.
Dem Antragsteller standen andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten war.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Abklärung des Sachverhalts - auch durch Kontaktaufnahme mit einer Schuldnerberatungsstelle erscheint mutwillig.
Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss der Rechtspflegerin zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Selbstverständlich beeinträchtigt der Verweis auf sozialstaatliche Hilfseinrichtungen auch nicht die "Freiheit der Advokatur".
Die Erinnerung ist daher ohne Erfolg.