Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 16.06.2004 – 57 C 12627/03

ECLI:DE:AGD:2004:0616.57C12627.03.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO

durch die Richterin am Amtsgericht X

am 16.06.2004

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 164,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2003 sowie 7,67 € Mahn- und 25,27 € Auskunftskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten Schadenersatz gemäß § 97 Urhebergesetz verlangen, weil dieser im Zeitraum 1.1.2000 bis 31.1.2001 in seinem Geschäft XXX, Kstraße 1 B in X öffentlich Tanz- und Unterhaltungsmusik durch einen CD-Player wiedergab, ohne die erforderliche Genehmigung von der Klägerin erworben zu haben. Unstreitig lief während der drei Besuche der Kontrollbeauftragten G am 21.2.2000, 11.9.2000 und 10.1.2001 ein CD-Player im vom Beklagten betriebenen Geschäft, wobei beim Kontrollbesuch vom 21.2.2000 von der Mitarbeiterin mitgeteilt worden war, dass dieser CD-Player seit Januar 2000 in Betrieb sei. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, hierbei habe es sich um unerlaubtes Aushorchen gehandelt, kann er dieses Vorbringen dem klägerischen Anspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten. Denn selbst wenn man diesen Vorwurf dahingehend interpretiert, dass er die bei den Kontrollbesuchen gewonnenen Erkenntnisse für nicht verwertbar hält, trifft dies nicht zu. Ganz angesehen davon, dass die Kontrollbeauftragte wie jede normale Kundin das Geschäft hat betreten können, insbesondere kein Hausverbot erteilt war, würde auch ein derartiges Hausverbot konkludent oder ausdrücklich erteilt unzulässig sein. Mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, den Kontrollbeauftragten der Klägerin Zutritt zu den öffentlich genutzten Räumen zu gewähren, um Urheberrechtsverletzungen festzustellen und die von der Klägerin vertretenen Urheberrechte wirksam durchsetzen zu können.

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Der Beklagte handelte zumindestens fahrlässig, wenn er sich als Gewerbetreibender hinsichtlich der Genehmigungspflichtigkeit der öffentlichen Musikwiedergabe nicht erkundigt. Die Klägerin kann Schadenersatz entsprechend ihrer Tarife verlangen. Die Rechnung vom 19.2.2001 über 320,76 DM ist zutreffend, insbesondere ist die Klägerin berechtigt, einen Kontrollzuschlag von

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100 % zu verlangen. Dieser Betrag entspricht dem ausgeurteilten Euro-Betrag von 164,00 €.

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Die Nebenentscheidungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.