Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 15.11.2004 – 28 C 14629/04

ECLI:DE:AGD:2004:1115.28C14629.04.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO

am 15.11.2004 durch die Richterin X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 412,50 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2004

zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 412,50 € gem. §§ 280, 283 BGB, denn die Beklagte hatte die ihr aufgrund des Luftbeförderungsvertrags obliegende Verpflichtung den Rückflug am 9.4.04 um 14.30 Uhr durchzuführen. Diese Verpflichtung hat sie verletzt, denn der Rückflug wurde bereits am 9.4.04 um 8.00 Uhr morgens durchgeführt.

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Da der Luftfrachtführer nicht Reiseveranstalter ist, ist das allgemeine Schuldrecht anwendbar (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 1989, 48). Der auf die Personenbeförderung gerichtete Luftbeförderungsvertrag ist ein absolutes Fixgeschäft, was zur Folge hat, dass dem Luftfrachtführer bei erheblicher Verschiebung der Flugzeiten die vertragliche Beförderungsleistung unmöglich wird und er zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 1989, 48). Die von der Beklagten einseitig vorgenommene Flugzeitänderung von 14.30 Uhr auf 8.00 Uhr wertet das Gericht als erheblich. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass entscheidender Gesichtspunkt für den Kunden, der einen reinen Luftbeförderungsvertrag abschließt, regelmäßig der Wunsch ist, am Urlaubsort die Ferien seinen eigenen individuellen Vorstellungen entsprechend zu gestalten. Insofern unterscheidet sich der Urlaubsreisende nicht von dem Geschäftsreisenden, der beispielsweise verschiedene Besprechungen zu koordinieren hat und deshalb auf pünktliche Flugverbindungen angewiesen ist (vgl. LG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 740 ff). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten vorgenommene Flugzeitänderungen wesentlich.

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Die Beklagte kann der Klägerin nicht entgegenhalten, sie habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, da sich ihrer Obliegenheit zur Rückbestätigung des Rückfluges nicht nachgekommen sei. Ein etwaiges Unterlassen der Rückbestätigung war für den eingetretenen Schaden nicht kausal, so dass ein Mitverschulden an der Schadensentstehung der Klägerin nicht anzulasten ist (§ 254 BGB). Der Sinn und Zweck der Rückbestätigung besteht ausschließlich in der Kapazitätenauslastung. Die Rückbestätigung hat nicht die Funktion, vertraglich zugesagte Flüge aus wirtschaftlichen Gründen zeitlich anders zu gestalten. Die Klägerin hätte sich auch bei rechtzeitiger Rückbestätigung nicht auf die 7 ½ stündige Vorverlegung des Rückfluges einzulassen brauchen (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 1989, 48).

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Die Klägerin kann als Schadensersatz die Zahlung der Summe, die die Rücktickets gekostet haben, nämlich 412,50 € verlangen.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund der Mahnung vom 30.04.2004 mit der Begleichung der Klageforderung seit dem 15.05.2004 in Verzug.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 412,50 €