Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 11.01.2005 – 36 C 17517/04

ECLI:DE:AGD:2005:0111.36C17517.04.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 11.1.05

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte

verurteilt, an die Klägerin 465,05 € nebst 5 % Zinsen über

Basiszins ab 25.06.2004 und weitere 16,50 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist wegen der Hauptforderung insgesamt, wegen der Nebenforderung teilweise begründet.

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Dies folgt aus §§ 611, 398 BGB.

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Nach dem insgesamt unbestrittenen Klägervortrag ist die Beklagte nach einer beim Zedenten in der Zeit vom 27.02. bis 16.03.2004 erfolgten ärztlichen Behandlung verpflichtet worden, die Rechnung vom 24.05.2004 zu begleichen. Auf den Rechnungsbetrag von 1.740,87 € hat die Beklagte am 24.06.2004 eine Teilzahlung von 1.275,82 € erbracht. Den Restbetrag von 465,05 € hat sie nach §§ 286, 288 BGB mit 5 % über Basissatz ab 25.06.2004 zu verzinsen.

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Gemäß § 286 BGB in Verbindung mit Gebührenziffer 2400 RVG hat die Beklagte darüber hinaus die vorgerichtlichen Mahnkosten von 3,- - € zu erstatten und nach einem Streitwert von 465,05 € eine Geschäftsgebühr. Angesichts der gerichtlichen Geltendmachung vermindert sich die Geschäftsgebühr auf die Hälfte. In Anlehnung an Ziff. 2404 RVG erachtet das Gericht eine Gebühr zu einem Satz von 0,3 als gerechtfertigt, entsprechend 13,50 €. Insgesamt hat die Beklagte somit an vorgerichtlichen Kosten 16,50 € auszugleichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708, Nr. 11, 711, 713 ZPO.