Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 20.01.2005 – 50 C 17863/04

ECLI:DE:AGD:2005:0120.50C17863.04.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren

gemäß § 495 a ZPO

am 20. Januar 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von

5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 17.5.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bonn entstanden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abge-sehen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist nur zum Teil begründet.

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Der Kläger kann gemäß §§ 425, 429 HGB lediglich die Zahlung von 70,20 € dafür verlangen, dass eine von der Beklagten zu transportierende Paketsendung mit 4 Akten des Sozialgerichtes München (AZ: SGRJ 9/02, SGRJ 1891/02, SGRJ 1123/02 und SGRJ 2083/02) verloren gegangen ist. Der weiter geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu.

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Die Beklagte, deren Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, haftet gemäß § 429 Abs. 1 HGB nur auf Wertersatz. Soweit zwischen den Parteien allein streitig ist, welcher Wert vorliegend für die in Verlust geratenen Akten des Sozialgerichtes München zu erstatten ist, schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf Grundlage der Aufstellung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22.6.2004, dass sich der zu ersetzende Schaden auf 70,20 € beläuft.

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Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers, dass nicht etwa wegen des Fehlens eines Marktwertes für Gerichtsakten davon auszugehen ist, dass sich der zu erstattende Materialwert nur auf 0,00 € beläuft. Vielmehr ist es sachgerecht, in den Fällen, in denen -wie vorliegend- ein Marktwert nicht existiert, ein Marktpreis anzusetzen ist, wenn Gegenstände gleicher Art und Güte wiederbeschafft werden können (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Auflage, § 429, Rand-Nr. 12). Der Marktpreis ist dann anzusetzen in der Höhe der Kosten, die der Geschädigte zur Wiederbeschaffung aufwenden muss, allerdings im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung des § 429 Abs. 1 HGB nur die unmittelbaren Kosten.

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Die für die Rekonstruktion der Akten entstandenen unmittelbaren Kosten schätzt das Gericht auf 70,20 €. Dabei ist zunächst für die insgesamt 136 gefertigten Kopien ein Stückpreis von 0,20 € zugrundezulegen, so dass sich insoweit ein Teilbetrag von 27,20 € ergibt. Der von dem Kläger angesetzte Stückpreis von 0,50 €, den er auch nicht näher erläutert hat, erscheint zu hoch. Hinzu kommen insgesamt 43,00 € (23,00 € + 20,00 €) für ärztliche Unterlagen, die neu angeschafft werden mussten. Der Gesamtbetrag beläuft sich damit auf 70,20 €.

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Nicht erstattungsfähig ist die vom Kläger in Ansatz gebrachte Pauschalgebühr von je 10,00 € pro Akte. Dabei handelt es sich lediglich um mittelbare Wiederbeschaffungskosten, die etwa mit – ebenfalls nicht erstattungsfähigen – Fahrtkosten vergleichbar sind, die entstehen, wenn in einem Geschäft ein Ersatzobjekt erworben wird.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

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Der geltend gemachte Anspruch auf weitere Kosten in Höhe von 1,70 €, der nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB in Betracht kommt, steht dem Kläger nicht zu. Es fehlt in der Anspruchsbegründung vom 22.6.2004 an jedweden Angaben dazu, wofür dieser Betrag verlangt wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 151,00 € festgesetzt.