Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 24.01.2005 – 56 C 15940/04
ECLI:DE:AGD:2005:0124.56C15940.04.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung
am
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 236,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.9.2004 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 8,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, mit der die Klägerin materiellen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 3.7.2004 zwischen ihrem Pkw, amtliches Kennzeichen
XXX, und dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw, amtliches Kennzeichen XXX, dessen Halterin die Beklagte zu 2) und Versicherer die Beklagte zu 3) ist, geltend macht, ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Für den bei dem Verkehrsunfall verursachten Schaden am Fahrzeug der Klägerin haften beide Parteien dem Grunde nach. Der Unfall war auch für die Klägerin nicht auf höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG n.F. zurückzuführen. Vielmehr hat sich die mit dem Betrieb eines Fahrzeugs typische Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug verwirklicht.
Bei dieser Sachlage sind die gegenseitigen Verursachungsbeiträge nach Maßgabe der §§ 17 und 18 StVG gegeneinander abzuwägen, wobei nur bewiesene und unstreitige Tatsachen berücksichtigt werden können.
Zu Lasten der Beklagten war das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen, der -dies ist unstreitig- gegen die Fahrtrichtung der X-straße, bei der es sich um eine Einbahnstraße handelt, gefahren ist.
Aufseiten der Klägerin war allerdings ebenfalls eine nicht nur einfache, sondern durch die besonderen Sorgfaltspflichten der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Pkw’s zu berücksichtigen. Unstreitig fuhr der Zeuge X mit dem klägerischen Pkw rückwärts, das heißt er hatte sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hinzu kam, dass sich der Unfall ereignete, als der Zeuge X im Begriff war, das Fahrzeug der Klägerin auszuparken. Hieraus ergibt sich gemäß § 10 StVO ebenfalls eine Sorgfaltspflicht, aufgrund derer sich der Zeuge hätte so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dass es im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu einer Kollision des rückwärts ausparkenden Fahrzeugs der Klägerin mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) gekommen ist, indiziert, dass der Zeuge X die vorgenannten Sorgfaltspflichten nicht in hinreichendem Umfang beachtet hat. So räumt die Klägerin selbst ein, dass der Zeuge lediglich eine Rückschau nach Fahrzeugen gehalten hat, die sich aus der Fahrtrichtung der Einbahnstraße hätten nähern können.
Das hierdurch indizierte Verschulden des Zeugen X wird durch das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) zwar im Wesentlichen, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen. So hätte der Zeuge X sich beim Rückwärtsausparken jedenfalls insoweit auch in die der Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung orientieren müssen, als sich von dort etwa rückwärts ausparkende Fahrzeuge hätten nähern können. Die hiernach erforderliche Rückschau auch in die der Fahrtrichtung der Einbahnstraße entgegengesetzte Richtung hat der Zeuge auch nach Klägervortrag nicht beachtet. Der Verkehrsunfall stellt sich daher für den Fahrer des Klägerfahrzeugs aus den vorstehenden Gründen auch nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist eine Haftungsquote von 90 % zu Lasten der Beklagten angemessen aber auch ausreichend. Dabei war zu berücksichtigen, dass den Beklagten zu 1) ein erhebliches Verschulden trifft, hinter dem die -durch ein wesentlich geringeres Verschulden des Zeugen X erhöhte- Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs bis auf 10 % zurücktritt.
Die Beklagten haben die von der Klägerin bezifferten Reparaturkosten in Höhe von netto 729,49 € nicht bestritten. Hinzuzurechnen ist eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, die das Gericht gemäß § 287 ZPO für ausreichend erachtet. Von der sich hieraus ergebenden Gesamtsumme von 749,49 € kann die Klägerin aus den vorstehenden Gründen 90 % = 674,54 € ersetzt verlangen. Hierauf anzurechnen ist die vorprozessuale Zahlung in Höhe von 437,69 €, so dass der zuerkannte Betrag von 236,85 € als noch zu erstattender Schadenersatz verbleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO bestand keine Veranlassung.
Streitwert: 316,80 €