Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 11.02.2005 – 31 C 12999/04

ECLI:DE:AGD:2005:0211.31C12999.04.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 207,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.08.2004 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2

Die Klage ist nach §§ 535, 611 BGB begründet.

3

Der Klägerin steht für die Zimmerreservierung durch die Beklagte in der Zeit vom 16.07. bis zum 23.07.2004, die die Beklagte am 23.06.2004 storniert hat, der geltend gemachte Anspruch zu. Die Zimmerreservierung zum Preis von insgesamt 259,00 EUR ist zwischen den Parteien nicht streitig. Da die Beklagte kein Rücktrittsrecht eingeräumt bekommen hatte, konnte sie diese Zimmerreservierung auch nicht rückgängig machen, so dass sie grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat. Ein Handelsbrauch dahingehend, dass bei Stornierungen von Zimmerreservierungen im Bereich der Klägerin 23 Tage vor dem Beginn des Aufenthalts vom Gastronom keine Vergütung verlangt werde, besteht nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer X nicht. Folglich kann die Beklagte sich auf einen solchen Handelsbrauch auch nicht berufen.

4

Die Klägerin muss sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Dies tut sie mit einem Abzug von 20 % ausreichend auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte kein Frühstück in Anspruch genommen hat. Diesen Abzugsbetrag schätzt das Gericht nach § 287 ZPO.

5

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB, die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 und 713 ZPO.