Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 11.02.2005 – 31 C 14109/04

ECLI:DE:AGD:2005:0211.31C14109.04.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

3

Die Klage ist nicht begründet.

4

Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten als seiner Haftpflichtversicherung für seinen Pkw auf Rückstufung von 55 % auf 40 % des Beitragssatzes. Die Beklagte hat keine positive Vertragsverletzung dadurch begangen, dass sie das Verkehrsunfallereignis vom 22.08.2002 gegen 15.15 Uhr in X, X-straße, an dem das Fahrzeug des Klägers beteiligt gewesen ist, zu Gunsten der geschädigten Zeugin X reguliert hat. Die Beklagte durfte ihr Ermessen dahingehend ausüben, dass sie regulierte, um damit ein Prozessrisiko zu vermeiden, nachdem der Beklagten die Aussagen zweier unbeteiligter Zeugen in schriftlicher Form vorgelegen haben, wonach das klägerische Fahrzeug beim Ausparken das Fahrzeug der Zeugin X berührt hat, so dass dieses wackelte und des Weiteren der Beklagten die Feststellungen der Polizei vom 22.08.2002 vorgelegen haben, wonach die Schäden an beiden Fahrzeugen miteinander korrespondierten und der Farbaufrieb am geschädigten Fahrzeug mit der Fahrzeugfarbe des klägerischen Fahrzeugs identisch war. Aufgrund dieser Unterlagen durfte die Beklagte ihr Ermessen dahingehend ausüben, dass sie regulierte. Den Ausgang des Strafverfahrens brauchte die Beklagte nicht abzuwarten, denn in der Zwischenzeit lief sie weiter das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme. Es ändert sich am Ergebnis auch nichts dadurch, wenn im Strafverfahren ein Sachverständiger festgestellt haben sollte, dass die Höhe des von der Geschädigten geltend gemachten Schadens nicht von dem klägerischen Fahrzeug verursacht werden sein konnte, insbesondere deshalb nicht, weil der Regulierungsbetrag von 848,28 EUR durchaus plausibel erschien. Dass sich hinterher möglicherweise herausstellen würde, dass der von der Geschädigten behauptete Schaden in dem von ihr behaupteten Umfang nicht entstanden sein konnte, musste von der Beklagten nicht in Erwägung gezogen werden, denn damit hatte sie nicht unbedingt zu rechnen. Letzten Endes ist der Kläger im Strafverfahren auch nicht freigesprochen worden, sondern ist das Verfahren nur wegen geringer Schuld eingestellt worden, so dass die Beklagte auch im Hinblick auf das Strafverfahren letzten Endes von einem Verkehrsunfall ausgehen durfte. Nachdem dann die Schadenshöhe mit 848,28 EUR - wie ausgeführt - durchaus plausibel erschien, hat die Beklagte weder ihr Ermessen unsachgemäß ausgeübt noch ihre Pflichten dadurch verletzt, dass sie das Strafverfahren nicht abgewartet hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt nicht hätte regulieren müssen, wenn die Geschädigte einen geringeren Schadensersatz verlangt hätte, etwa den Ersatz des Schadens, der unzweifelhaft durch das Fahrzeug des Klägers hervorgerufen worden ist und der Kläger dann keinen Rabattverlust gehabt hätte.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 und 713 ZPO.