Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 17.02.2005 – 47 C 15041/04
ECLI:DE:AGD:2005:0217.47C15041.04.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im Wege schriftlicher Entscheidung gemäß § 495 a ZPO am 17.02.2005
durch die Richterin am Amtsgericht C
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten keinen Anspruch auf Anwaltskosten für die Ermittlung eines Schädigers. Denn diese Ermittlung lag ausschließlich im Interesse der Klägerin, während die Beklagte erst wegen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Schädiger in Anspruch genommen werden kann.
Sie hat nachgewiesen, dass der Anwalt der Klägerin tätig geworden war in Sachen „K GmbH gegen Unbekannt“ und mitgeteilt hat, dass die Kaskoversicherung in Anspruch genommen werde, nachdem der Täter nicht in Erfahrung gebracht werden konnte.
Damit scheidet aus, dass der Anwalt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der am Unfall beteiligten Frau H tätig war.
Streitwert: 144,61 €.