Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 28.07.2005 – 42 C 2285/05

ECLI:DE:AGD:2005:0728.42C2285.05.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine X-Mastercard.

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Die letzte Nutzung durch den Kläger erfolgte am 12. Oktober 2004. Als er am 19. Oktober 2004 mit der Karte zahlen wollte, stellte er fest, dass sich die Karte nicht mehr in seiner Geldbörse befand. Ansonsten wurde nichts aus seiner Geldbörse entwendet. Den Verlust der Karte stellte der Klage um 18.00 Uhr fest. Um 18.30 Uhr ließ der Kläger die Karte bei der Beklagten sperren. Am Folgetag erstattete der Kläger bei der Kreispolizeibehörde in X Strafanzeige. Am 20. Oktober 2004 stellte er einen schriftlichen Sperrantrag.

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In der Zeit vom 12. bis zum 19. Oktober 2004 wurde die Karte durch Dritte verwendet; dabei wurde ein Betrag von 2330,24 Euro abgebucht.

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Der Kläger bewahrt die Kläger regelmäßig in seinem Portemonnaie auf. Dieses befand sich in einer Aktentasche des Klägers in seinem Büro.

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Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten die Erstattung des abgebuchten Betrages abzüglich eines Eigenbehalts von 50,00 Euro zuzüglich außergerichtlicher Kosten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2280,24 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.1.2005 nebst außergerichtlicher Kosten in Höhe von 124,65 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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Die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der in der Zeit vom 12. bis zum 19. Oktober 2004 mittels seiner X-Mastercard abgebuchten Beträge.

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Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsfreistellung nach Nr. 11 der AGB der Beklagten berufen. Die Haftungsfreistellung für einen Missbrauch setzt zum einen eine besonders sorgfältige Aufbewahrung der Karte sowie eine unverzügliche Verlustmitteilung voraus.

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Vorliegend fehlt es bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers an einer besonders sorgfältigen Aufbewahrung der Karte. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger die Geldbörse in seiner Aktentasche bewahrt. Sie muss dabei unbeaufsichtigt gewesen sein, da nicht etwa die Geldbörse oder der wesentliche Inhalt der Geldbörse entwendet wurde, sondern ausschließlich die Karte. Es muss dementsprechend der Täter ausreichende Zeit gehabt haben, die Geldbörse herauszunehmen, die Karte aufzufinden und herauszunehmen. Ein derartiges unbeaufsichtigtes Belassen einer Tasche im Büro begründet allerdings eine grobe Fahrlässigkeit. Es stellt nämlich eine besonders schwere Pflichtverletzung zu, eine Tasche, in der sich eine Geldbörse befindet, unbeaufsichtigt in einem Büro zu belassen. Damit fehlt es ganz offensichtlich an einer besonders sorgfältigen Aufbewahrung der Karte, so dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsfreistellung nach Nr. 11 der AGB berufen kann.

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Dementsprechend steht dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Erstattungsanspruch zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.