Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 30.09.2005 – 41 C 5762/05
ECLI:DE:AGD:2005:0930.41C5762.05.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO
am 30. September 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der beklagten Rechtsschutzversicherung als Grundgebühr nicht die Mittelgebühr von Euro 165,-- netto erstattet verlangen, sondern nur die von der Beklagten unstreitig gezahlte Gebühr von Euro 100,--. Dieser Betrag ist nach den Kriterien des § 14 RVG angemessen und ausreichend. Die Klägerin hat es verabsäumt, anhand der Gesichtspunkte des § 14 RVG den Ansatz einer Mittelgebühr des Gebührenrahmens für die Grundgebühr zu begründen. Die Grundgebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung des Rechtsanwalts in den Rechtsfall. Diese war im vorliegenden Fall angesichts des tatsächlich einfach gelagerten Sachverhalts in kurzer Zeit möglich. Rechtliche Probleme lagen nicht vor. Offensichtlich ist die Klägerin der Auffassung, der Ansatz der Mittelgebühr sei nicht zu begründen. Das ist unzutreffend. Als Rahmengebühr ist der Ansatz der Grundgebühr immer erst nach einer Abwägung der Gesichtspunkte des § 14 RVG zu treffen.