Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 02.12.2005 – 41 C 11502/05
ECLI:DE:AGD:2005:1202.41C11502.05.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO
am 2. Dezember 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 357,90 nebst 5 Prozent-
punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.04 nebst Euro 6,--
vorgerichtliche Mahnkosten sowie Euro 29,25 vorgerichtliche Anwaltskosten
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung weiterer Euro 357,90 aus der Rechnung vom 09.05.04 verlangen.
Die Klägerin, eine privatärztliche Verrechnungsstelle, kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB), das Arzthonorar der Gemeinschaftspraxis der Altgläubigerin fordern. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beihilfestelle habe das Honorar zu Recht um Euro 357,90 gekürzt. Der Laboruntersuchungsvertrag ist zwischen dem Beklagten und der Altgläubigerin abgeschlossen worden, nicht aber mit der Beihilfestelle. Diese kann den Beklagten lediglich unterstützen. Der Beklagte hat aber nicht einmal den Ablehnungsbescheid der Beihilfe zu den Akten gereicht.
Die Abrechnung der Laborleistungen der Altgläubigerin ist zutreffend erfolgt. Bei der Prostatauntersuchung des Beklagten sind Gewebeproben an verschiedene stellen des Organs entnommen und histologisch untersucht worden. Diese Laboruntersuchungen sind nicht als eine einzige Untersuchung eines Materials abzurechnen, sondern jeweils nach der einzelnen Örtlichkeit der entnommenen Probe liegen unterschiedliche Materialien vor. Denn das Untersuchungsergebnis kann für die einzelnen Entnahmestellen durchaus unterschiedlich ausfallen. Ist aber nicht die Gesamtuntersuchung des Organs Prostata, sondern die Untersuchung unterschiedlich definierter Lokalisationen des Organs als das jeweilige Material zu verstehen, sind die vorgenommenen Mehrfachberechnungen derselben GOÄNrn. gebührenrechtlich zulässig.
Der Verzugszinsanspruch folgt aus § 28 BGB.