Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 20.03.2006 – 40 C 17693/05

ECLI:DE:AGD:2006:0320.40C17693.05.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren am 20.03.2006

durch den Richter am Amtgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach Maßgabe des § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gutschrift von 40.000 Redpoint Punkten nicht zu.

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Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht, kann der Kläger die Gutschrift der von ihm erworbenen Redpoint-Gutscheine von der Beklagten nicht im Rahmen des für ihn bestehenden Familienkonten Vertrages nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt 4 der Teilnahmebedingungen XXX Redpoints verlangen, denn einer Gutschrift steht die Regelung in Ziffer 7.4 der Teilnahmebedingungen der Beklagten zum XXX-Redpoint Programm entgegen, denn in dieser Ziffer ist die Übertragbarkeit der Redpoint-Punkte ausdrücklich ausgeschlossen.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die Gutscheine, deren Gutschrift er begehrt, im Internet bei X ersteigert hat und sie nicht durch Vertragsabschlüsse mit dem Partner der Beklagten, der Firma XX, erworben hat. Die Gutscheine wurden, wie unstreitig ist, von der Firma XX bei Abschluss eines Vertrages an den Neukunden ausgegeben. Da der Kläger nach eigenem Vortrag kein Neukunde der Firma XX ist, sind die Gutscheine also von den eigentlich Berechtigten auf den Kläger übertragen worden. Diese Übergabemöglichkeit hat die Beklagte jedoch in ihren Teilnahmebedingungen unter Ziffer 7.4 wirksam ausgeschlossen. Nach dieser Regelung ist eine Übertragung von Redpoint Punkten generell ausgeschlossen. Die Regelung bezieht sich, entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht nur auf Redpoints, die im Zusammenhang mit Flugreisen erworben wurden, sondern in dieser Regelung ist ganz allgemein von Redpoints die Rede, so dass alle Punkte, auch die durch Aktionen mit Vertragspartnern erworbenen, dieser Einschränkung unterliegen.

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Diese Regelung stellt auch keine Benachteiligung des Klägers dar, denn der Zweck der Ausgabe der Gutscheine war Kunden für XX Verträge zu gewinnen. Um diesen Zweck zu erreichen wurden von der Firma XX Redpoint Punkte der Beklagten als Draufgabe ausgegeben. Kein Zweck war es dabei einen Handel mit den ausgegebenen Gutscheinen zu eröffnen. Die Firma XX hat in ihren Ankündigungen auch jeweils hervorgehoben, dass die Gutschrift und Verwendung der Gutscheine sich nach den Teilnahmebedingungen der Beklagten für die Redpoint-Punkte Aktion richtet. Dies ist auf den einzelnen Gutscheinen auch deutlich vermerkt, so dass für den Kläger ohne Weiteres erkennbar war, dass er sich darüber erkundigen musste, welche einzelnen Voraussetzungen zu erfüllen waren. Eines besonderen Hinweises auf einzelne Regelungen in den Teilnahmebedingungen, wie den hier gegebenen Ausschluss der Übertragbarkeit, war nicht erforderlich, da dem berechtigten Erwerber die Möglichkeit der Einsichtnahme gegeben war. Für den Kläger, der selbst mit seinem Familienkonto Teilnehmer der Aktion der Beklagten war, war dies noch offensichtlicher, denn er hatte bei seiner Teilnahmeerklärung die Möglichkeit die Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Da er selbst bereits Teilnehmer war, kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass er den Inhalt der Teilnahmebedingungen nicht gekannt habe, dieser musste ihm bekannt sein, zumindest geht eine eventuelle Unkenntnis nicht zu Lasten der Beklagten.

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Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Beklagte und die Firma XX auch keine Informationspflichten verletzt. Die Pflicht zur Information lag bei dem Kläger selbst. Diesem war bekannt, dass er nicht der eigentlich Berechtigte aus dem Gutschein war. Es lag an ihm, sich vor Erwerb zu erkundigen, ob die Einlösung in dieser speziellen Situation erfolgen wird oder nicht.

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Der Kläger kann auch keinen Vertrauenstatbestand daraus ableiten, dass die Beklagte zunächst einzelne Gutscheine einlöste, denn die Beklagte konnte zunächst davon ausgehen, dass er berechtigter Inhaber der Gutscheine war. Erst durch die Häufung der Einreichung ist offensichtlich aufgefallen, dass es sich um nicht berechtigte Gutschriften handelt.

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Da auf einem Familienkonto, wie unter Ziffer 2. der Teilnahmebedingungen ausgeführt, auch nur eine begrenzte Anzahl von Personen gemeinsam Punkte sammeln kann, kann der Kläger auch nicht so gestellt werden als hätten die berechtigten Erwerber eine Einlösung der Punkte auf seinem Konto veranlasst. Dies wäre nämlich nach den Teilnahmebedingungen nicht möglich, diese liegen aber dem gesamten Geschäft zu Grunde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 400,00 EUR.