Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 28.03.2006 – 47 C 2329/06
ECLI:DE:AGD:2006:0328.47C2329.06.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im Wege schriftlicher Entscheidung gem. § 495 a ZPO am 28. März 2006
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte schuldet keinen weiteren Schadensersatz.
Der Kläger kann bei der fiktiven Abrechnung nicht die von dem Privatgutachter X zugrunde gelegten Reparaturkosten verlangen, weil in den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.03.2006 benannten Reparaturwerkstätten unstreitig keine höheren als die von der Beklagten regulierten Reparaturkosten anfallen. Der Einwand des Klägers, bei der Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten vorgetragenen Preisen sei die Entfaltung erheblicher Eigeninitiative erforderlich, greift nicht. Denn die von der Beklagten benannten qualifizierten Fachbetriebe liegen ebenfalls im Stadtbereich X, wo der Kläger seinen Taxibetrieb unterhält.
Für die Suche nach einer kostengünstigen Fremdwerkstatt für die Reparatur von Mercedes-Fahrzeugen hätte der Kläger – wie allgemein bekannt ist – im Stadtbezirk X, anders als z. B. für die Reparatur eines Porsche-Fahrzeugs, keine wesentlichen Erkundigungen und erhebliche Eigeninitiative aufwenden müssen, um die gebotene Schadensminderungspflicht zu erfüllen.
Für die von dem Kläger gewählte fiktive Abrechnung ist er somit auf die zur Verfügung stehende preiswertere, gleichwertige Schadensbeseitigung zu verweisen, welche sich aus dem von der Beklagten eingeholten Prüfgutachten der XXX GmbH ergibt. Diese hat die aktuellen regionalen Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt sowie den ihr bekannten allgemein üblichen Nachlass aus der Vereinbarung zwischen Taxigewerbe und Herstellern von 10 %. Dabei lagen der XXX GmbH das Privatgutachten des Klägers und acht Fotos des Fahrzeugs vor.
Die Beklagte hat den Kläger auf die Schadensminderungspflicht mit Schreiben vom 27.10.2005 hingewiesen. Der Kläger kann nicht geltend machen, die Beklagte habe ihm keine Aufstellung der Referenzbetriebe mit Schreiben vom 27.10.2005 übermittelt. Denn der Hinweis vom 27.10.2005 ist an die vom Kläger bevollmächtigten Anwälte erfolgt. Dies ist ihm zuzurechnen.