Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 12.04.2006 – 53 C 2361/06
ECLI:DE:AGD:2006:0412.53C2361.06.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 12. April 2006
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 319,77 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2005 sowie 40,72 EUR vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Abfassung eines Tatbestandes war nach § 313 a ZPO entbehrlich, weil gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Kaskoversicherer des Pkws VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXX nach § 13 Abs. 5 AKB ein Entgeltanspruch in Höhe von 319,77 EUR.
Die Beklagte ist als Kaskoversicherer nach §§ 13 Abs. 5 AKB verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXX zu ersetzen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach dem Sach- und Streitstand einen restlichen Ersatzanspruch aus dem Kaskoschaden vom 21.09.2005 in Höhe von 319,77 EUR. Die Beklagte war nicht berechtigt, einen Abzug bei den Stundenverrechnungssätzen sowie den Kosten für Ersatzteile und Lackmaterial vorzunehmen. Der Kläger war berechtigt, eine fiktive Schadensberechnung auf der Grundlage des eingeholten Schadensgutachtens vorzunehmen. Der Geschädigte kann die vom Sachverständigen in der Richtung nach dem Preis einer Markenwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann ersetzt verlangen, wenn die Reparatur von einer freien Werkstatt, von ihm selbst oder überhaupt nicht ausgeführt worden ist (vgl. BGH NJW 1973, 1647, 75, 160; 76, 1396; 85, 1222; 03, 2085; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 249, Rdnr. 14). Die fiktive Schadensberechnung bleibt nach herrschender Auffassung auch dann zulässig, wenn die Reparatur tatsächlich in einer Fachwerkstatt durchgeführt worden ist und der Rechnungsbetrag erheblich niedriger ist als der vom Sachverständigen geschätzte Betrag (vgl. BGH NJW 1989, 3009; Schleswig, MDR 01, 270; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 249, Rdnr. 14).
Der Geschädigte kann auch nach der von der Beklagtenseite zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung den fiktiven Rechnungsbetrag einer marktgebundenen Werkstatt auch dann voll ersetzt verlangen, wenn dieser erheblich höher ist als der aus den Preis der Fachwerkstätten der Region ermittelten Durchschnittswerte (BGH NJW 2003, 2085), und zwar auch dann, wenn der Geschädigte die Reparatur- und Wartungsdienste nicht in der markengebundenen Werkstatt, sondern preisgünstiger ausführen lässt. Der Kläger hat durch die Vorlage eines Schadenssachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze sowie die Ersatzteilkosten, die bei einer marktbezogenen Fachwerkstatt, nämlich der Fa. X, für die Unfallreparatur eines VW Golf verlangt werden. Die Beklagte hat die ermittelten Stundenverrechnungssätze sowie die Höhe der Ersatzteil- und Lackierkosten des Schadensgutachtens nicht qualifiziert bestritten. Soweit die Beklagte einwendet, dass die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze bei der Fachwerkstatt X in X für Karosseriearbeiten 71,00 EUR und für Lackierarbeiten 65,00 EUR betragen, ist dieser Einwand rechtlich unerheblich, denn es handelt sich insoweit nicht um eine marktgebundene VW-Fachwerkstatt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Fachwerkstatt X um einen Meisterbetrieb für Lackier- und Instandsetzungsarbeiten handelt. Denn nach der vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidung sind die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Der pauschale Vortrag der Beklagten, dass andere Werkstätten im Bereich des Wohnortes des Klägers die gleichen Stundenverrechnungssätze zugrunde legen wie die Fachwerkstatt X, ist unsubstantiiert, denn die Beklagte hat es unterlassen, konkrete Fachwerkstätten (VW-Fachwerkstätten) zu benennen, die im regionalen Bereich des Wohnortes des Klägers niedrigere Stundenverrechnungssätze berechnen als im Sachverständigen-Gutachten zugrunde gelegt wird. Die Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in dem als Anlage beigefügten Prüfbericht des TÜV X hinreichend substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen sich die Kürzungen für Ersatzteile sowie einer Kürzung des Lackmaterials errechnen, insbesondere, dass in einer VW-Fachwerkstatt im regionalen Bereich niedrigere Kosten berechnet werden.
Der Kläger hat im Schriftsatz vom 06.04.2006 keine weiteren neuen Tatsachen vorgetragen, so dass es einer weitergehenden Stellungnahme der Beklagtenseite hierzu nicht mehr bedurfte.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund des vorgerichtlichen Mahnschreibens vom 29.11.2005 unter Fristsetzung bis zum 12.12.2005 seit dem 13.12.2005 in Verzug. Die Höhe des Verzugszinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus dem Gesetz.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 286 BGB einen Anspruch auf Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Anwaltskosten, die sich im Einzelnen wie folgt errechnen:
Wert: 319,17 EUR
VV-Nr. 2400 RVG, 1,3 Geschäftsgebühr 58,50 EUR
Anrechnung von 0,65 Gebühren, Vorbemerk. 3 Abs. 4 VV ./. 29,25 EUR
VV-Nr. 7002 RVG, Auslagenpauschale 5,85 EUR
35,10 EUR
VV-Nr. 7008 RVG, 16 % MwSt. 5,62 EUR
40,72 EUR
Der Streitwert wird auf 319,77 EUR festgesetzt.