Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 25.04.2006 – 36 C 1412/06

ECLI:DE:AGD:2006:0425.36C1412.06.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung 28.03.2006

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % der

gegnerischen Forderung abwenden, sofern nicht der Beklagte diese

Sicherheit erbringt.

Tatbestand

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Der Kläger unternahm gemeinsam mit seiner Ehefrau am 06.10.2005 eine von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft türkischen Rechtes, veranstaltete Flugreise von X nach X. An Stelle der planmäßigen Abflugzeit um 10:45 Uhr wurden der Kläger und seine Ehefrau mit einem Ersatzflugzeug um 19:20 Uhr befördert.

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Im Hinblick auf die Verordnung EG Nr. 267/2004 fordert der Kläger für beide Reisenden eine Schadensersatzpauschale von insgesamt 800,00 €.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf

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Prozentpunkten über dem Basiszins ab 16.12.2005 zu zahlen und ferner

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68,61 € an vorgerichtlichen Kosten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie legt dar, als Aktiengesellschaft türkischen Rechtes nicht dem Regelungsbereich der genannten EU-Verordnung zu unterfallen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Nach Artikel 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 ist der sachliche Anwendungsbereich begrenzt auf Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es nicht, da beklagtenseits dieser Einwand vorgetragen wurde, und weil dem Kläger eine Nachbesserungsmöglichkeit nicht mehr eröffnet war.

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Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.