Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 25.04.2006 – 36 C 1412/06
ECLI:DE:AGD:2006:0425.36C1412.06.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung 28.03.2006
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % der
gegnerischen Forderung abwenden, sofern nicht der Beklagte diese
Sicherheit erbringt.
Tatbestand
Der Kläger unternahm gemeinsam mit seiner Ehefrau am 06.10.2005 eine von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft türkischen Rechtes, veranstaltete Flugreise von X nach X. An Stelle der planmäßigen Abflugzeit um 10:45 Uhr wurden der Kläger und seine Ehefrau mit einem Ersatzflugzeug um 19:20 Uhr befördert.
Im Hinblick auf die Verordnung EG Nr. 267/2004 fordert der Kläger für beide Reisenden eine Schadensersatzpauschale von insgesamt 800,00 €.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszins ab 16.12.2005 zu zahlen und ferner
68,61 € an vorgerichtlichen Kosten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie legt dar, als Aktiengesellschaft türkischen Rechtes nicht dem Regelungsbereich der genannten EU-Verordnung zu unterfallen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach Artikel 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 ist der sachliche Anwendungsbereich begrenzt auf Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es nicht, da beklagtenseits dieser Einwand vorgetragen wurde, und weil dem Kläger eine Nachbesserungsmöglichkeit nicht mehr eröffnet war.
Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO.