Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 20.07.2006 – 47 C 17119/05

ECLI:DE:AGD:2006:0720.47C17119.05.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2006

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 1.130,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 20 %, der Kläger zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Gegenseite nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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T a t b e s t a n d :

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Der Kläger fuhr am 24.5.2005 gegen 17 Uhr mit dem Fahrrad XX" über die X-Allee zum gegenüberliegenden Teil des Xgartens.

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Der Beklagte zu 1. bog von der Xstraße in die X-Allee mit dem Renault X (amtliches Kennzeichen: X-XX xxx) rechts ab. Auf dem Fußgängerüberweg stießen die Fahrzeuge zusammen, wobei das Fahrrad erheblich beschädigt wurde.

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Der Kläger macht Reparaturkosten auf der Grundlage des Kostenvoranschlags vom 30.05.2005 ohne Mehrwertsteuer (1.110,99 EUR), eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR und Nutzungsausfall für die Miete eines vergleichbaren Fahrrades (252,00 EUR) geltend.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.387,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 79,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie machen geltend, der Kläger sei im Bereich eines Fußgängerüberwegs gefahren. Deshalb hätte er absteigen und mit dem Fahrrad die Straße zu Fuß überqueren müssen. Der Beklagte zu 1. habe zunächst angehalten und Fußgänger und Radfahrer passieren lassen. Erst als die Fußgängerampel auf Rotlicht umgesprungen und sich keine Verkehrsteilnehmer mehr auf der Straße befunden hätten, habe er seine Fahrt fortgesetzt, sodann sei der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gekommen.

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Die Beklagten bestreiten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass das Fahrrad repariert worden sei. Die Auslagenpauschale halten sie nur in Höhe von 20,00 EUR für angemessen.

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Der Kläger legt das Lichtbild (Bl. 28 GA) mit dem Hinweis auf kreuzende Fahrradfahrer vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Der Beklagte schuldet Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe sowie eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR.

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Denn der Unfall stellte für den Kläger ein unabwendbares Ereignis dar.

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Der Beklagte zu 1. hatte beim Abbiegen nach rechts in die X-Allee überquerende Fahrradfahrer zu beachten. Er trägt auch vor, dass er in den Kreuzungsbereich eingefahren und ihm bewusst war, dass er Fußgängern und Radfahrern die Vorfahrt zu gewähren hatte. Dennoch ist er mit seinem Fahrzeug gegen das Fahrrad des Klägers gestoßen, der, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt, berechtigterweise an der fraglichen Stelle die X-Allee überquert hat. Er durfte damit rechnen, dass der Beklagte als Rechtsabbieger sein Vorrecht beachten werde, zumal, wie die vorgelegten Lichtbilder ergeben, der Xgartenbereich, aus dem sich Radfahrer nähern können, ohne Einschränkung weit einzusehen ist. Somit können die Beklagten nicht damit gehört werden, der Beklagte zu 1. habe seine Fahrt erst fortgesetzt, als keine Verkehrsteilnehmer mehr auf der Straße gewesen seien. Hierauf kommt es nicht an, weil der Beklagte zu 1. auch Fahrradfahrer zu beachten hat, welche sich noch der Straße nähern.

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Die Beklagten haben keinen Beweis dafür angeboten, dass der Kläger in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, als seine Lichtzeichenanlage bereits Rotlicht zeigte. Der weitere Vortrag, der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, ist unsubstantiiert, abgesehen davon, dass der Beklagte zu 1. seine Fahrt nicht hätte fortsetzen dürfen, wenn er gesehen hätte, dass der Kläger noch mit der von den Beklagten behaupteten überhöhten Geschwindigkeit angefahren kam. Er war durch das Hinweiszeichen auf kreuzende Radfahrer vor dem Abbiegen nach rechts auf seine Sorgfaltspflicht gegenüber Radfahrern, die vom Xgarten kommend die Straße überqueren würden, hingewiesen worden.

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Der Kläger hat die Reparaturkosten mit dem Kostenvoranschlag, den die Beklagten nicht angegriffen haben, nachgewiesen.

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Eine Unkostenpauschale erscheint nur in Höhe von 20,00 EUR angemessen (§ 287 ZPO).

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Nicht gerechtfertigt ist ein Nutzungsausfall, da der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat, dass er das Fahrrad überhaupt hat reparieren lassen.

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Der Zinsanspruch ist aus Verzugs gerechtfertigt.

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Anwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen, weil Anwaltskosten nach einem Streitwert von 1.387,99 EUR nicht fällig sind.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.