Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 26.09.2006 – 21 C 6875/06

ECLI:DE:AGD:2006:0926.21C6875.06.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch den Richter am Amtsgericht X

im schriftlichen Verfahren

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger ist nicht berechtigt, die Beklagte aufgrund des unter der Policen-Nummer XXX abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrages auf Entschädigungsleistung in Höhe von 518,00 € in Anspruch zu nehmen.

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Bei dem vom Kläger angezeigten Verlust seines mobilen Navigationsgerätes mit Speicherkarte, das am 20.11.2005 aus dem Handschuhfach seines Pkw’s, Fabrikat Toyota, amtliches Kennzeichen XXX, entwendet worden sein soll, handelt es sich nicht um einen erstattungspflichtigen Schadensfall im Sinne von § 12 AKB in der Fassung vom 01.04.2005, die Grundlage des Versicherungsvertrages der Parteien sind. Hierauf weist die Beklagte zu Recht hin.

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Für die vorliegende Entscheidung kann insoweit vernachlässigt bleiben, ob eine Haftung der Beklagten nicht bereits gemäß § 12 Abs. 4 AKB ausscheidet. Immerhin indiziert die Verwendung der Begriffe "insbesondere" und "z.B." im Regelungstext, dass es bei der Aufzählung der als nicht versicherbar aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile nicht um eine abschließende, sondern nur beispielhafte Nennung von Sachen handelt.

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Entgegen seiner Auffassung kann der Kläger jedenfalls eine Versicherungsleistung der Beklagten nicht mit Erfolg aus § 12 Abs. 3 AKB herleiten. Nach dieser Bestimmung umfasst die Fahrzeugversicherung unter anderem auch Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie im Fahrzeug nachträglich eingebaut oder nachträglich durch entsprechende Halterung fest (Hervorhebung durch das Gericht) verbunden sind. An einem nachträglichen Einbau bzw. der nachträglichen festen Verbindung fehlt es indes im Hinblick auf das mobile (Hervorhebung durch das Gericht) Navigationsgerät des Klägers. Dieses Gerät konnte lediglich mittels einer Saughalterung im Fahrzeuginneren befestigt werden und befand sich – auch dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit – zum Zeitpunkt des gemeldeten Einbruchs (unbefestigt) im Handschuhfach des klägerischen Fahrzeuges.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.

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Streitwert: 518,00 €.