Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 16.05.2007 – 41 C 1538/07

ECLI:DE:AGD:2007:0516.41C1538.07.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren nach Lage der Akten am 16.05.2007

durch die Richterin X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 296,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 und einen Verzugsschaden in Höhe von € 26,39 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: € 296,01

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Ohne Tatbestand

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte

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Zinsanspruch aus § 812 BGB zu.

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Es kann dahinstehen, ob der Vertag nach § 134 BGB nichtig ist. Denn

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jedenfalls handelt es sich um eine überraschende Klausel, die nach §§ 305

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c ff. BGB unwirksam ist. Wer ein Probeabonnement abschließt, muss nicht

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damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag um

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jeweils 30 Tage fortsetzt. Der Kläger kann daher erfolgreich unter dem

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Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten die

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gezahlten Beiträge für den Verlängerungszeitraum von insgesamt € 296,01

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zurückverlangen.

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Die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme stehen dem Kläger in der

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nunmehr geltend gemachten Höhe ebenfalls zu (nicht anrechenbare 0,65-

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fache Gebühr nebst Kostenpauschale und MWSt.). Der Zinsanspruch folgt

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aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich infolge des Mahnschreibens

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vom 21.07.2006 seit dem 05.08.2006 in Verzug.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711,

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713 ZPO. Soweit der Antrag hinsichtlich der Kosten der vorgerichtlichen

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Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts modifiziert wurde, geschah dies

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kostenneutral, da es sich um eine streitwertneutrale Nebenforderung handelt.