Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 06.08.2007 – 95 XVI 5/06

ECLI:DE:AGD:2007:0806.95XVI5.06.00

Tenor

das Amtsgericht Düsseldorf

durch den Richter am Amtsgericht X

b e s c h l o s s e n :

Die Annahme des Kindes X, geb. am xx.xx.xxxx durch Frau X aufgrund der Adoptionsentscheidung des Familiengerichts in Silifke am 19.01.2006 wird nicht anerkannt.

Der Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Genannten Gerichts sowie die Anträge vom 03.05.2007 werden zurückgewiesen.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 AdWirkG, § 3 AdWirkG.

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Die Anerkennung war gemäß § 16 a FGG zu versagen.

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Insoweit wird Bezug genommen auf die Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen vom 01.09.2006, wonach sich das türkische Gericht weder mit der Adoptionsbedürftigkeit noch mit der Elterneignung der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Im Übrigen wird auf die Hinweise vom 13.03. und 08.05.2007 verwiesen. Hiernach ist das Adoptionsanerkennungsverfahren nicht dazu geschaffen worden, Fehler der ausländischen Adoption zu bereinigen. Zu prüfen ist lediglich, ob die ausländische Entscheidung anerkannt werden kann.

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Die Anträge aus dem Schriftsatz vom 03.05.2007 waren ebenfalls zurückzuweisen.

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Im Hinblick auf den dortigen Antrag zu Ziff. 1 ist nochmals festzuhalten, der Antrag aus § 3 I 1 AdWirkG nur in den Fällen des § 2 II Nr. 2 AdWirkG gestellt werden kann – der hier nicht vorliegt – und zudem in der – hier nicht eingehaltenen – notariellen Form gem. §§ 4 I Satz 3 AdWirkG, 1752 II 2 BGB. Zum Antrag zu Ziff. 2 a) ist zu sagen, dass ein deutsches Gericht keine Auslandsadoption durchführen kann.

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Der Antrag zu Ziff. 2 b) ist unverständlich, da eine Stellungnahme des Jugendamtes hier nicht vorliegt und auch nicht einzuholen ist.