Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 09.08.2007 – 39 C 3900/07
ECLI:DE:AGD:2007:0809.39C3900.07.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf - 39. Zivilabteilung –
auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2007
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Dem Kläger stehen weitere Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten wegen der unter dem 15.11.2006 abgegebenen Erläuterung des Heil- und Kostenplans weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht seines Patienten X zu.
Dabei kommt es weder auf die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten im Hinblick auf eine fehlende unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen den Parteien noch auf die Wirksamkeit der vorgelegten Abtretungsvereinbarung an.
Denn dem Kläger steht eine über den von der Beklagten unstreitig unmittelbar an den Kläger gezahlten Betrag von 17,43 EUR hinausgehender Vergütungsanspruch für die entfaltete Tätigkeit nicht zu, so dass auch ein etwa aus abgetretenem Recht geltend gemachter weitergehender versicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch des Patienten nicht besteht. Die von der Beklagten vorgenommene Vergütung in Anlehnung an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, dass eine Abrechnung nach GOÄ/GOZ bereits deshalb ausscheide, weil es sich bei der von ihm erbrachten Leistung nicht um eine "berufliche Leistung" im Sinne von § 1 GOZ handle. Unter die nach GOZ abzurechnenden beruflichen Leistungen der Zahnärzte fallen neben den unmittelbaren therapeutischen Maßnahmen auch alle mittelbar der zahnärztlichen Versorgung dienenden Tätigkeiten wie organisatorische Vorkehrungen und Verwaltungsarbeiten, die mit der Ausübung der Zahnheilkunde verbunden sind. Zu den beruflichen Leistungen des Zahnarztes gehört daher auch die Erläuterung eines Heil- und Kostenplans gegenüber dem privaten Krankenversicherer des Patienten. Diese Tätigkeit dient mittelbar der zahnärztlichen Versorgung, da der Patient der Durchführung der unmittelbar notwendigen Maßnahmen regelmäßig erst nach einer Kostenübernahme seines Krankenversicherers zustimmen wird. Anderenfalls gehörte auch die Erstellung des letztlich ebenfalls nur mit Blick auf eine Kostenübernahme durch den Versicherer erstellten Heil- und Kostenplans nicht zu den beruflichen Leistungen des Zahnarztes. Hierfür sieht die GOZ eine Pauschalvergütung aber gerade vor. Letztlich kann allerdings sogar dahinstehen, ob es sich bei der von der Beklagten gezahlten Vergütung gemäß Ziff. 75 GOÄ (analog) insoweit um die in Ermangelung einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung kraft Gesetzes geschuldete taxmäßige Vergütung der vom Kläger erbrachten Leistung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB handelt.
Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die beim Fehlen einer taxmäßigen und einer vereinbarten Vergütung geschuldete übliche Vergütung den in Anlehnung an Ziff. 75 GOÄ gezahlten Betrag übersteigt. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Stundensatzsystem des JVEG die übliche Vergütung für die ergänzende Erläuterung eines Heil- und Kostenplans durch den Zahnarzt sein sollte. Die Abrechung nach Zeitaufwand ist vielmehr wegen der Existenz der mit Pauschalbeträgen arbeitenden Honorarordnungen bei Ärzten und Zahnärzten gerade nicht üblich. Das hiervon abweichende Vergütungssystem für gerichtliche Sachverständige hat seinen Grund darin, dass ein Bezug zu einem Behandlungsverhältnis dort vollständig fehlt. Auf die lediglich als Ergänzung der sonstigen zahnärztlichen Leistungen anzusehende Ergänzung eines Heil- und Kostenplans ist dieses Vergütungssystem indes nicht übertragbar. Die an der Vergütung eines ausführlichen Befundberichts orientierte Vergütung dieser Tätigkeit erscheint –zumal angesichts der Zugrundelegung des maximalen Steigerungssatzes- hingegen weitaus naheliegender. Es erschiene wenig sinnvoll, dem Zahnarzt für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes lediglich eine Pauschalvergütung nach der GOZ zuzubilligen, dessen Ergänzung dann aber auf Stundensatzbasis abzurechen.
Soweit der Kläger die gezahlte Vergütung für unauskömmlich hält, bleibt es ihm unbenommen, zukünftig eine anderweitige Vergütung unmittelbar mit dem jeweiligen Versicherer auszuhandeln. Dabei wäre allerdings auch zu berücksichtigen, dass bei einer Abrechnung nach Stundensätzen im Gegensatz zur pauschalen Abrechnung analog Ziff. 75 GOÄ eine Darlegung des konkreten Stundenaufwands und im Streitfall gegebenenfalls dessen Nachweis erforderlich wäre.
2.
Da die geltend gemachte Hauptforderung nicht besteht, stehen dem Kläger auch die als Nebenforderung verfolgten Ansprüche auf Verzugszinsen sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht zu.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 51,88 EUR