Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 22.11.2007 – 35 C 9787/07
ECLI:DE:AGD:2007:1122.35C9787.07.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage, mit der der Kläger Freistellung von Anwaltshonorar in Höhe von 459,40 € nebst Zinsen begehrt, ist nicht begründet.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Mit der Beklagten ist er durch eine „Kompakt-Rechtsschutzversicherung für Selbständige“ verbunden. Der Kläger war Pflichtverteidiger einer Frau V. Nachdem diese ihn beschimpfte, begehrte er mit Anwaltsschreiben vom 22.11.2006 von Frau V Unterlassung der Ehrverletzung und Rufschädigung. Gegenüber der Beklagten macht er hierfür Deckungsschutz geltend.
Der Freistellungsanspruch des Klägers besteht nicht, denn die Beklagte hat Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Das folgt aus § 28 ARB 2000/2, denn gemäß Abs. 3 umfasst der Versicherungsschutz lediglich Rechtsschutz für „Schadenersatz“. Nach herkömmlicher und gefestigter Dogmatik des Zivilrechts ist zwischen Ansprüchen auf Schadenersatz und (vorbeugenden) Unterlassungsansprüchen jedoch zu trennen. Das konkrete anwaltliche Tätigwerden, für das der Kläger Deckungsschutz begehrt, richtet sich ausweislich des Anwaltsschreibens vom 22.11.2006 ausschließlich auf das Unterlassen der zukünftigen ehrverletzenden und rufschädigenden Äußerungen der Frau V.
Die gegenteilige Argumentation des Klägers, auch insoweit liege ein „schadenersatzrechtlicher Anspruch“ vor, ist für den vorliegenden Fall konstruiert und nicht haltbar. Es trifft zu, dass eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung einen Schaden darstellt, aber vorliegend macht der Kläger allein den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB geltend, der verschuldensunabhängig ist, wobei der Kläger auf die „möglicherweise psychisch erkrankte Frau V“ im Schreiben vom 30.01.2007 an die Beklagte hinweisen lässt. Ansprüche auf vorbeugende Unterlassung bzw. quasinegatorische Ansprüche wegen Beeinträchtigung absoluter Rechtsgüter unterfallen jedoch nicht dem Schadenersatz-Rechtsschutz (vgl. Habauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Auflage 2004, Rz. 60; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, 2004, Rz. 5 zu § 24 ARB 75 m.w.N.).