Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 12.08.2008 – 34 C 5075/08
ECLI:DE:AGD:2008:0812.34C5075.08.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf – Abt. 34 –
auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2008
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555,60 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.6.2007
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist – bis auf einen kleinen Teil des Zinsanspruchs – begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Klageforderung gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 Nrn. 1 und 2 PflVG verlangen.
Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin gegenüber aus einem Verkehrsunfallgeschehen dem Grunde nach zu 100 % zum Schadenersatz verpflichtet. Die Schadenersatzpflicht umfasst bei Verkehrsunfällen regelmäßig auch die – hier streitigen – Rechtsanwaltskosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Auflage, § 249, Rz. 39 m.w.N.). An dieser Erforderlichkeit kann es fehlen, wenn die Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht (vgl. BGH, NJW 95, 446).
Bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen im fließenden Verkehr wie im vorliegenden Fall handelt es sich nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne des vorzitierten BGH-Urteils. Dort ging es um die Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge an Autobahnanlagen (Leitplanken, Verkehrszeichen, etc.); das heißt, dass in diesem Fall weder Fragen der Betriebsgefahr noch die komplizierten Fragen, die mit der Schadensberechnung bei Verkehrsunfällen aufkommen können, überhaupt in Betracht kamen. Bei Verkehrsunfällen, an denen zwei Kraftfahrzeuge im fließenden Verkehr beteiligt sind, bedarf es erheblicher juristischer Kenntnisse, um zu beurteilen, ob die Gegenseite vollständig haftet oder eine Schadensquotelung in Betacht kommen könnte und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Zu einer solchen Prüfung ist auch eine Leasingfirma nicht per se in der Lage, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall der verständigen und erforderlichen Interessenwahrnehmung der Klägerin entsprach, bei der im Übrigen auch auf die Sicht "ex ante" abzustellen ist, das heißt, dass nicht eine komplikationslose Abwicklung des Schadensfalles im Nachhinein maßgeblich sein kann, sondern wie sich der Schadensfall vor Geltendmachung der Ansprüche darstellt.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 3, 288 BGB; da durch das Schreiben vom 25.4.2007 die Anwaltskosten erstmalig in Rechnung und damit erst fällig gestellt wurden, konnte Verzug erst nach Ablauf der 30-Tages-Frist des § 286 Abs. 3 BGB eintreten. Insofern musste eine geringfügige Teilabweisung erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.