Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 30.09.2008 – 500 IN 296/06
ECLI:DE:AGD:2008:0930.500IN296.06.00
Tenor
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt C, H-Platz 00, 00000 E wie folgt festgesetzt:
Vergütung 11.996,36 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 449,86 EUR
Zwischensumme 12.446,22 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 12.446,22 EUR 2.364,78 EUR
Endbetrag14.811,00 EUR
G r ü n d e
Festgesetzt wurde eine Vergütung in Höhe von 100% des Regelsatzes nach § 2 InsVV mit einer Berechnungsgrundlage von 32.985,42€.
Das im Grundbuch von T Blatt 00000 eingetragene Grundstück mit einem Wert von ca. 89.000.000,-€ ist nicht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufzunehmen, da es nicht zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin im Sinne des § 11 Abs. 1Satz 2 InsVV gehört.
Die Schuldnerin war mangels Eintragung im Grundbuch zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Grundstücks.
Sie hatte jedoch einen durch Vormerkung gesicherten Eigentumsübertragungsanspruch an dem Grundstück. Der Wert dieses Anspruchs ist - insbesondere aufgrund seiner dinglichen Absicherung im Grundbuch - in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufzunehmen, er entspricht jedoch nicht dem ungeschmälerten Wert des Grundstücks.
Vielmehr ist der Wert des Eigentumsübertragungsanspruchs nach Abzug derjenigen Kosten und Aufwendungen zu ermitteln, die erforderlich sind um den Eigentumserwerb vollständig zu vollziehen. Da zum Vollzug des Kaufvertrags über das besagte Grundstück noch die Zahlung des Kaufpreises von 89.476.029,71€ erforderlich war, ist dieser Kaufpreis vom Grundstückswert abzuziehen, so dass der Eigentumsübertragungsanspruch im Ergebnis keinen Wert hatte.
Dies entspricht auch der Bewertung, die der vorläufige Verwalter selbst in seinem Gutachten vom 16.04.2007 unter Ziff. IV 1.a. vorgenommen hat.
Die Vergütung ist daher nur nach einer Berechnungsgrundlage von 32.985,42€ festzusetzen.
Im Hinblick auf den besonderen - nicht die Berechnungsgrundlage erhöhenden - Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters in Bezug auf die Verhandlungen mit der E AG über einen Vollzug des Grundstückskaufvertrags wurde ein Zuschlag von 75% des Regelsatzes nach § 2 InsVV fetgesetzt. Dieser rechtfertigt sich aus einem Umkehrschluss zu §§ 10, 3 Abs. 2d) InsVV, da die Masse sehr gering war, die Geschäftsführung jedoch sehr hohe Anforderungen an den vorläufigen Verwalter gestellt hat.
Die Auslagenpauschale wurde gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 15% der Regelvergütung nach § 11 Abs. 1 InsVV festgesetzt.