Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 12.01.2009 – 412 Cs-110 Js 56/08-153/08
ECLI:DE:AGD:2009:0112.412CS110JS56.08.1.00
Tenor
In der Strafsache
gegen XXX
wegen Straftat nach dem Waffengesetz
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.01.2009,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht X
als Richter
Referendarin X
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft
Justizbeschäftigter X
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten kostenpflichtig verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Angewandte Vorschriften: §§ 240 Abs. 1, 241 Abs. 1, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG, 52, 56 StGB.
G r ü n d e :
abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO –
Am 14. Oktober 2007 wurde der Angeklagte von Mitarbeitern der Rheinbahn kontrolliert und ohne Fahrschein angetroffen. Diesen gegenüber drohte er, dass er sie abknallen würde, sollten diese versuchen, ihn zur Polizei mitzunehmen, um diese von einem solchen Vorhaben abzuhalten. Dabei führte der Angeklagte eine Gaspistole samt Munition und ein großes Messer mit sich, ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen.
Der Angeklagte hat sich danach gemäß den im Urteilstenor näher bezeichneten Vorschriften strafbar gemacht.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beruht auf § 56 StGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.