Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.03.2009 – 500 IN 207/08

ECLI:DE:AGD:2009:0323.500IN207.08.00

Tenor

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

und Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des XXX

wird heute, am 23.03.2009, um 10:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21,22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt XXX bestellt.

1

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.Alt.InsO).

2

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners, Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.

3

Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

4

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

5

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

6

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, beim Grundbuchamt Anträge gemäß §§ 23 Abs. 3, 32 Abs. 2 S. 2 zu stellen.

7

Im übrigen gilt der Bestellungsbeschluss des Sachverständigen fort.