Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 02.10.2009 – 98 XVI 16/08

ECLI:DE:AGD:2009:1002.98XVI16.08.00

Tenor

In der Adoptionssache

betreffend: X, geb. xx.xx.xxxx

Anzunehmender

Eheleute:

Ehemann: Herrn Hxxxxxxxx

wohnhaft: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Ehefrau: Frau Exxxxxxxxxx

wohnhaft: xxxxxxxxxxxxxxxxxx

Annehmende und Antragsteller

Prozessbevollmächtige: Rechtsanwältinnen X & X

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXx

wird der Antrag der Antragsteller vom 23.10.2008 in der Russischen Föderation ergangene Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland anzuerkennen, sowie die rechtlichen Wirkungen der Adoption festzustellen, zurückgewiesen.

Gründe

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Die Anerkennungsfähigkeit der russischen Entscheidung in Deutschland richtet sich nach § 16a FGG. Nach dieser Vorschrift ist eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, wenn keiner der in § 16a Nr. 1-4 FGG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegen. Die Anerkennung ist nach § 16a Nr. 4 FGG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar wäre.

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Wie die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2009 ausführt, ergeben sich erhebliche Bedenken, dass die Grundprinzipien des deutschen Adoptionsrechts bei der in Rede stehenden russischen Entscheidung gewahrt wurden. Zu den Grundprinzipien des deutschen Adoptionsrechts gehört die Ausrichtung der Adoption am Kindeswohl. Es ist bereits fraglich, ob der Bedarf einer Auslandsadoption für das Kind bestand. Nach Art. 21b der Kinderrechtskonventionen der vereinten Nationen soll eine internationale Adoption für ein Kind nur dann in Frage kommen können, wenn es nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptivfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann. Im zugrunde liegenden Fall war es dem russischen Gericht offensichtlich nicht bekannt, dass die Antragsteller ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller vorgetragen, dass dem Föderalgericht der Stadt Protwino bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller als Professor der X Universität in X tätig ist. Hierzu sind der russischen Entscheidung jedoch keine Angaben zu entnehmen. Insofern hat es auch keine Prüfung gegeben, ob für das Kind eine Möglichkeit bestanden hätte, in seinem Heimatland aufzuwachsen.

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Zudem setzt eine den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts genügende Kindeswohlprüfung voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss. Dies kann nach der Gesetzgebungsbegründung des Umsetzungsgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen in sinnvoller Weise nur durch die zuständige Fachstelle des Landes erfolgen, in dem die Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Nach dem Vortrag der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 23.10.2008 haben beide Eheleute ihren gewöhnlichen Wohnsitz in X, in der X Straße xx. Die Prüfung der Geeignetheit der Bewerber durch eine deutsche Fachstelle ist jedoch unstreitig nicht erfolgt. Es bestehen daher die aufgezeigten Bedenken gegen die Anerkennungsfähigkeit der russischen Adoptionsentscheidung.

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Der Antrag war daher zurückzuweisen.