Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 13.10.2009 – 33 C 8632/09
ECLI:DE:AGD:2009:1013.33C8632.09.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 08.09.2009
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht er¬kannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte in dieser Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2004 mit Stand vom 01.01.2004 zu Grunde liegen. Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch arbeitsrechtliche Angelegenheiten. In § 3 Abs. 5 ARB ist ein Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn in diesen Fällen für den Versicherungsfall ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Kopie der ARB 2004 Bl. 27 ff d.A. verwiesen.
Der Kläger ist als Kellner in der Gaststätte "XXX" in der X Altstadt tätig. Am 26.10.2008 kam es zwischen dem Kläger und dem weiteren Kellner L, zu einer verbalen Auseinandersetzung. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass Herr L den Kläger vor Gästen als "Schlampe" bezeichnete. Der Kläger hat daraufhin Herrn L, nicht mehr im Schankraum sondern im Bereich des Durchgangs zur Schwemme, als "Fotze, glatzköpfiger Idiot und Arschloch" bezeichnet. Im Nachgang zu diesem Vorfall wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen dieses Vorfalles gekündigt. Wegen der Einzelheiten der Kündigung wird auf die überreichte Kopie Bl. 5 d.A. verwiesen.
Der Kläger schaltete einen Rechtsanwalt ein und widersprach der Kündigung. Zugleich suchte bat er um eine Deckungszusage der Beklagten. Mit Schreiben vom 13.11.2008 erteilte die Beklagte eine Deckungszusage, wobei sie in diesem Schreiben darauf hinwies, dass ein Versicherungsschutz dann nicht besteht, wenn der Versicherungsfall mit einer vorsätzlich begangenen Straftat des Klägers zusammenhängt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Kopie Bl. 8 f d.A. verwiesen.
Die Kündigungsschutzklage wurde durch einen Vergleich vom 28.01.2009 beendet. Hierin wurde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Zugleich wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber des Klägers wegen des Vorfalles und der gefallenen Äußerungen zu einer Abmahnung berechtigt ist und sich der Kläger bei Herrn L entschuldigt. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf die überreichte Kopie Bl. 11, 11 R d.A. verwiesen.
Die Beklagte hat auf die Rechnung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers über 2.458,59 Euro einen Teilbetrag in Höhe von 1.139,43 Euro gezahlt und weitere Zahlungen abgelehnt, weil der Versicherungsfall auf einer vorsätzlichen Straftat des Klägers beruhe.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei auch zur Zahlung des restlichen Betrages verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege keine den Ausschluss nach § 3 Abs. 5 ARB 2004 begründende Straftat vor. Sein Arbeitgeber habe eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen, gegen die er sich gewehrt habe. Dieses Handeln des Arbeitgebers habe den Kausalzusammenhang zwischen seiner Handlung und dem Versicherungsfall unterbrochen. Darüber hinaus liege eine Straftat auch deswegen nicht vor, weil er in der Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Selbst wenn man dies nicht annehme, sei eine Straffreiheit wegen wechselseitig begangener Beleidigungen gegeben.
Letztlich seien auch die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit seines Rechtsanwaltes erstattungsfähig, da er vor der Kündigungsschutzklage seinen Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung der Kündigungsgründe habe verfolgen dürfen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.319,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie sei leistungsfrei, weil der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 5 ARB-2004 vorliege. Eine strafrechtliche Verfolgung sei nicht erforderlich und auch der Vergleich ändere hieran nichts. Der Sachverhalt selbst stehe aufgrund der Vergleichsformulierung fest. Die Kosten für eine vorgerichtliche Tätigkeit seien aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung nicht erstattungsfähig.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nach Maßgabe der §§ 26, 2 b ARB 2004 nicht zu, denn zu Gunsten der Beklagten greift der Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 5 ARB 2004 ein.
Für die Frage, ob eine vorsätzliche Straftat des Klägers vorliegt, ist von dem von ihm geschilderten Sachverhalt auszugehen, weil die Beklagte keinen eigenen Sachverhalt zu dem Geschehen vom 26.10.2008 vorträgt. Danach hat es eine Beleidigung des Klägers durch Herrn L gegeben. Diese Beleidigung hat der Kläger seinerseits mit einer Beleidigung des Herrn L, durch die im Vergleich festgestellten Bezeichnungen "Fotze, glatzköpfiger Idiot und Arschloch", erwidert. Dieser Sachverhalt begründet zweifelsfrei den Tatbestand einer Beleidigung nach § 185 StGB in Form der Formalbeleidigung. Der Kläger handelte insoweit auch vorsätzlich, denn angesichts der gewählten Formulierungen wusste er um die beleidigende Wirkung der Äußerungen und wollte gerade auch diesen Zweck erreichen.
Für die Anwendung des § 3 Abs. 5 ARB 2004 reicht das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat aus.
Die Anwendung des § 193 StGB scheidet bei sogenannten Formalbeleidigungen, deren beleidigender Charakter bereits aus der Form der Äußerung und den Umständen hervorgeht, aus (vgl. Schönke-Schröder-Lenckner zu § 193 Rn. 26). Eine solche Formalbeleidigung liegt hier vor. Es liegt im Übrigen auch auf der Hand, dass eine erhebliche Beschimpfung des jeweiligen Gegners keine Wahrnehmung berechtigter Interessen darstellen kann. Die Anwendung des § 193 StGB ist im Ergebnis auf die Fälle des § 186 StGB zu beschränken.
Aber auch die Annahme des § 199 StGB führt zu keiner anderen Bewertung des Sachverhaltes. Nach dieser Vorschrift kann ein Täter für straffrei erklärt werden, wenn es sich um wechselseitig begangene Beleidigungen handelt. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger zuvor durch den Kellner L beleidigt wurde und darauf unmittelbar reagierte, jedoch setzt der Tatbestand des § 199 StGB eine vorsätzliche Beleidigungshandlung voraus, die dann lediglich aufgrund der besonderen Umstände für straffrei erklärt wird. An der Verwirklichung des Tatbestandes einer vorsätzlichen Straftat ändert diese Vorschrift nichts.
Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Kausalzusammenhang der vorsätzlichen Straftat zum Versicherungsfall auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Kündigung im Ergebnis rechtlich nicht haltbar war oder zumindest durch den Vergleich beseitigt wurde.
Anlass für die ausgesprochene Kündigung war auf jeden Fall die, vom Kläger selbst vorgetragene, Beleidigung und damit eine vorsätzliche Straftat nach § 185 StGB. Das eine zu hohe arbeitsrechtliche Konsequenz daran geknüpft wurde, ändert nichts daran, dass der Kläger selbst die Gefahrenlage einer Sanktion geschaffen hat und nicht erwarten kann, dass die Gemeinschaft der Versicherten das selbst geschaffene Risiko abdeckt.
Soweit die Parteien über die Höhe einer zu leistenden Zahlung streiten, war hierüber nicht mehr zu entscheiden.
Streitwert: 1.319,16 Euro