Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 06.04.2010 – 36 C 13469/09

ECLI:DE:AGD:2010:0406.36C13469.09.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2010

durch den Richter am Amtsgericht C

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % ab-wenden, wenn nicht die Beklagte diese erbringt.

1

T a t b e s t a n d :

2

Der Kläger ist Kunde der Beklagten und nimmt bei dieser seit dem Jahre 2001 teil am sogenannten Online-Banking. Nach einem Girokontoauszug war am 27.01.2009 ein Betrag von 5.000,00 € überwiesen worden zugunsten eines Herrn U. Die Überweisungssumme überstieg das Kontoguthaben des Klägers. Auf eine Strafanzeige des Klägers vom 29.01.2009 erhielt er von der Staatsanwaltschaft L am 14.09.2009 die Nachricht, ein nach Griechenland gerichtetes Rechtshilfeersuchen, um die Identität des Zielkontoinhabers zu ermitteln, sei seitens der griechischen Ermittlungsbehörden nicht erledigt worden. Das Strafkammergericht Athen habe eine Aufhebung des Bankgeheimnisses mit einem Beschluss vom 29.06.2009 abgelehnt.

3

Der Kläger erachtet die Beklagte als schadensersatzpflichtig aufgrund fehlerhafter Überweisung. Er jedenfalls habe die Überweisung nicht in Auftrag gegeben. Er beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 17.04.2009 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten von 316,18 € nebst 5 % über Basiszins ab Rechtshängigkeit.

5

Die Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Sie behauptet unwidersprochen, dass die Auslandsüberweisung unter Angabe der korrekten PIN und einer korrekten TAN durchgeführt worden sei. Sie bestreite mithin, dass nicht der Kläger selbst den Überweisungsauftrag erteilt habe.

8

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

9

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

10

Die Klage ist unbegründet.

11

Zu Unrecht fordert der Kläger nach § 980 BGB von der Beklagten Schadensersatz, da die Überweisung mittels der korrekten PIN und einer korrekten TAN erfolgte. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch nicht dafür einzustehen, dass der Kläger bei einer etwa drei Monate zurückliegenden Überweisung unter der Maske der Beklagten die Anforderung erhielt, TAN-Nummern einzugeben, da diese Seite bezüglich eines Störfalls dazu aufforderte. Hier musste es für den Kläger bereits offenkundig sein, dass er von dritter Seite zur Preisgabe seiner Verbindungscodes aufgefordert wurde. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nun der Kläger für die selbst preisgegebene TAN einzustehen hat. Es ist gerichtsbekannt, dass im Rahmen des Online-Bankings das Kreditinstitut niemals ihren Kunden zur Preisgabe mehrerer TAN-Nummern anfordert. Hier hätte also der Kläger sofort den begonnenen Überweisungsvorgang, der etwa 3 Monate zurücklag, abbrechen und sich bei der Beklagten erkundigen müssen.

12

Die Tatsache, dass auch ein weiterer Kunde der T von einer Person, die sich U nannte und über den gleichen spanischen Server hereingelegt wurde, kann den Kläger nicht entlasten.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

14

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.