Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 11.10.2011 – 21 C 5488/11
ECLI:DE:AGD:2011:1011.21C5488.11.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 18. Januar 2011 kein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigengebühren in Höhe von 412,37 € gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu.
Die Klägerin versäumt es, den geltend gemachten Erstattungsanspruch hinreichend schlüssig und substantiiert zu begründen. So trägt sie nicht vor, mit der Begleichung entsprechenden Sachverständigenhonorars überhaupt schon in Vorlage getreten zu sein. Wie sich die Gebührenforderung errechnet und auf welche Abrechnung sie gestützt wird, geht aus dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht nachvollziehbar
hervor. Bei dieser Sachlage könnte die Klägerin –eine ordnungsgemäße Kostenabrechnung und eine Einstandspflicht dem Grunde nach einmal unterstellt- die Beklagte allenfalls mit Erfolg auf Freistellung von einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gutachter, nicht aber auf Zahlung von Sachverständigengebühren an sich selbst in Anspruch nehmen, mit denen sie noch gar nicht belastet ist.
Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass in Anbetracht der Personenidentität zwischen dem Geschäftsführer der geschädigten Klägerin einerseits sowie dem Inhaber des „KFZ Sachverständigenbüro T2“ andererseits, der das Sachverständigengutachten erstellt hat, Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit dieser Schadensposition gemäß § 249 ff. BGB bestehen. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 31. August 2006 (Az. 31 C 3391/06) entfällt der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens, wenn es sich bei dem Kfz-Sachverständigen und dem die Reparatur ausführenden Werkstattmeister um ein und dieselbe Person handelt. Entsprechendes muss dann gelten, wenn der Sachverständige und der Geschäftsführer der unfallgeschädigten Fahrzeughalterin identisch sind. In Anbetracht der bestehenden Gefahr der Parteilichkeit erscheint ein derartiges Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung ungeeignet. Die dafür aufgewendeten Kosten sind mithin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.
Dass es sich bei der Klägerin einerseits sowie dem Sachverständigenbüro T2 andererseits letztlich um rechtlich getrennte Rechtspersönlichkeiten handelt, ist in Anbetracht der engen personellen und wirtschaftlichen Verflechtung nicht maßgeblich.
Streitwert: 412,37 €