Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 02.11.2011 – 52 C 3323/11

ECLI:DE:AGD:2011:1102.52C3323.11.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2011

durch den Richter am Amtsgericht I

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1) 266,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.7.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen,

die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert: 3.950,74

Tatbestand

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Die Parteien begehren wechselseitig Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.11.2010 auf der Tstraße in E ereignet hat.

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Der Widerbeklagte zu 2) befuhr mit dem Pkw des Klägers die Tstraße hinter einem Lkw, der Warnblinklicht eingeschaltet hatte. Die aus Sicht des Widerbeklagten zu 2) noch vor dem Lkw befindliche Ampel zeigte Rotlicht. Das klägerische Fahrzeug hielt mit seinem Fahrzeug in der Weise, dass es zu einem geringen Teil in die Gegenfahrbahn hineinragte.

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In der Gegenrichtung fuhr die vom Beklagten zu 2) gehörende Straßenbahn der Beklagten zu 1) und stieß gegen das klägerische Fahrzeug.

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Am Auto des Klägers entstand Sachschaden in Höhe erforderlicher Reparaturkosten von 6.067,44 €. Für die Begutachtung des Schadens wandte der Kläger 820,62 € auf. Auf diese einschließlich einer Pauschale von 25 € vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Postionen erstatte die Beklagte vorgerichtlich 50 % (= 3.456,53 €) und darüber hinaus die Hälfte der geltend gemachten Anwaltskosten.

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Der Kläger begehrt mit der Klage vollständigen Schadensersatz. Er behauptet, sein Fahrzeug habe schon einen Zeitraum von bis zu einer Minute minimal im Gleisbereich gestanden, da der Widerbeklagte zu 2) einer von dem Lkw ausgehenden Gefahr habe ausweichen müssen. Der Beklagte zu 2) hätte das stehende Fahrzeug des Klägers erkennen müssen und habe nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.456,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.1.2011 sowie vorgerichtliche Kosten von 301,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 1) beantragt widerklagend,

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die Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 494,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Widerbeklagten beantragen,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Widerbeklagten sich eine Mithaftung anrechnen lassen müssten, da es für den Widerbeklagten zu 2) auch möglich gewesen sei, außerhalb des Profilbereichs der Straßenbahn anzuhalten. Daher sei die vorgerichtlich erfolgte Schadensausgleichung ausreichend. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte zu 1) Ersatz von Lackierkosten für die Behebung eines unfallbedingten Blech- und Lackschadens an der Straßenbahn und Reservehaltungskosten jeweils zur Hälfte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, die Widerklage demgegenüber teilweise begründet.

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Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis kein Schadensersatzanspruch über die bereits vorgerichtlich geleisteten Zahlungen hinaus zu.

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Dem Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 823 BGB ist insoweit gemäß § 254 BGB haftungsmindernd ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs selbst entgegenzuhalten.

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Unstreitig hatte der Widerbeklagte zu 2) unter Benutzung der Gegenspur im Profilbereich der Straßenbahn das von ihm geführte Fahrzeug zum Stillstand gebracht und dies nach übereinstimmenden Erklärungen der Parteien nur minimal, sodass eine mögliche Einschätzung des entgegenkommenden Straßenbahnfahrers, es sei noch genügend Platz vorhanden, schon nachvollziehbar wäre. Der Fahrer des Autos des Klägers wusste aber aufgrund seines Fahrmanövers, dass er teilweise in der Gegenspur stand und hatte damit wissentlich eine entsprechende Gefährdung bewirkt. Ein nachvollziehbarer Grund für diese Mitbenutzung der Gegenspur ist aber dem Sachvortrag des Klägers schon nicht zu entnehmen, schon gar kein zwingender Grund hierfür. Der Kläger trägt schon widersprüchlich dazu vor, ob der von ihm hierfür in Bezug genommene Lkw gestanden hat oder noch gefahren sein soll. Das eingeschaltete Warnblinklicht erklärt aber weder in dem einen noch dem anderen Fall, worin der Widerbeklagte zu 2) hierin eine Gefahrensituation gesehen haben will, die nur durch einen Stillstand im Profilbereich der Straßenbahn abzuwenden gewesen sein sollte. Vielmehr trägt der Kläger selbst vor, dass die vor dem Lkw befindliche Ampel Rotlicht anzeigte. Der Fahrer des klägerischen Pkw musste also sehen, dass er vor der Ampel nicht mehr an dem Lkw vorbeikommen konnte. Dann aber hätte er zur Vermeidung einer Gefährdung des die Gegenspur benutzenden Verkehrs auch hinter dem stehenden oder noch fahrenden Lkw bleiben können. Dies hat er aber außer Acht gelassen und damit erst eine Gefahr gesetzt, die sich im Unfallerfolg auch verwirklicht hat. Demgegenüber steht das Verschulden des Beklagten zu 2), die durch das klägerische Fahrzeug ausgehende Gefahr nicht rechtzeitig wahrgenommen zu haben. Auch unter Berücksichtigung der höheren Betriebsgefahr der Straßenbahn der Beklagten erachtet das Gericht bei dieser Sachlage die von der Beklagten bereits vorgerichtlich zugrundegelegte hälftige Schadensverteilung als angemessen, da der eigentliche Fahrfehler in der Benutzung der Gegenspur durch den Fahrer des Fahrzeugs des Klägers liegt und der Gegenseite bei höherer Betriebsgefahr nur eine unzureichende Reaktion auf diesen Fehler anzulasten ist.

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Aufgrund der hälftigen Schadensverteilung steht der Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Hälfte des ihr entstandenen Sachschadens an der Straßenbahn zu. Dies betrifft somit erstattungsfähige Lackierkosten in Höhe von 266,21 €. Die Widerbeklagten haben zwar die Schadenshöhe pauschal bestritten. Dies ist aber nicht ausreichend, da sie Blech—und Lackschäden an der Bahn zugestanden haben. Dass die hierfür in Ansatz gebrachten Kosten überhöht sein sollten, geht aber aus ihrem Vortrag nicht hervor.

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Der anteilige Zinsanspruch ist ab Rechtshängigkeit gemäß der §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt.

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Reservehaltungskosten kann die Widerklägerin hingegen nicht verlangen. Die Erstattungsfähigkeit eines solchen Schadens setzt voraus, dass die Reservehaltung mit Rücksicht auf fremdverschuldete Unfälle messbar erhöht ist (BGH, NJW 1978, 812). Hierzu fehlt es an entsprechendem Vortrag der Beklagten. Eine Reservehaltung dürfte bei der Beklagten auch schon wegen technischer Defekte der eingesetzten Bahnen erforderlich sein. Der Umstand der Reservehaltung allein reicht daher für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht aus.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.