Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 09.11.2011 – 40 C 8546/11
ECLI:DE:AGD:2011:1109.40C8546.11.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
09.11.2011
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Verzugszinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2011
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 250,00 € nach Art. 5 Abs. 1c, Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004.
Unstreitig wurde der Flug des Klägers von Paris nach Düsseldorf am 16.01.2011 mit der Abflugzeit 19:55h annulliert und der Kläger erst am nächsten Tag um 6:35h mit einem anderen Flug befördert.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen. Hiernach ist das Luftfahrtunternehmen von den Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche außergewöhnlichen Umstände hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.
Zwar behauptet sie, dass ihr Bodenpersonal in Paris in einen lediglich zwei Stunden vor dem Flug angekündigten Streik getreten sei, jedoch hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Annullierung auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.
Hierzu hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass ihr aufgrund des Streiks nur eine Minimalbesetzung zur Abfertigung der Flüge zur Verfügung gestanden hätte. Eine Annullierung des Fluges des Klägers sei nicht zu vermeiden gewesen. Die Beschaffung von Ersatzpersonal sei nicht möglich gewesen.
Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, worauf auch der Kläger ausdrücklich hingewiesen hat. Die Beklagte hätte zumindest vortragen müssen, wie viele Mitarbeiter ihr zur Verfügung standen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich war. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum nicht Bodenpersonal einer kooperierenden Airline zur Abfertigung des Fluges eingesetzt wurde.
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehen jedoch nicht. Ein erst verzugsbegründendes Schreiben eines Rechtsanwalts löst keinen zu ersetzenden Verzugsschaden in Höhe der hierfür entstandenen Kosten aus.
Streitwert: 250,00 €