Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.08.2012 – 41 C 9947/12
ECLI:DE:AGD:2012:0820.41C9947.12.00
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 17.08.2012 gemäß § 935 ZPO in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrag (Vertrag v. 02.03.2012) und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich die Erreichbarkeit des Telekommunikationsanschlusses der Antragstellerin in der T-Str., C unter der Rufnummer ###### aus sämtlichen Netzen zu ermöglichen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 17.08.2012 sind sowohl die den Anspruch (Vertrag) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.