Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 18.09.2012 – 28 C 8202/12
ECLI:DE:AGD:2012:0918.28C8202.12.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
die von ihm innegehaltene Wohnung im Hause Am R 00, 00000 E, gelegen in der 3. Etage, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, zwei Bädern/Dusche/WC nebst Speicher- und Kellerraum Nr. 00 sowie einer Garage/Stellplatz Nr. 0000, zu räumen und geräumt nebst sämtlichen ihm überlassenen Schlüsseln an die Kläger herauszugeben;
2.
an die Kläger 1.699,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 649,96 € seit dem 07.05.2012 und aus einem Betrag von 1050,00 € seit dem 06.06.2012 zu zahlen;
3.
an die Kläger weitere 1.025,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.579,96 Euro.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.