Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 27.09.2012 – 40 C 3501/12

ECLI:DE:AGD:2012:0927.40C3501.12.00

Tenor

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis aufgrund des dem Kläger am 27.12.2010 zugesandten Formulars „H-Zentrale“ besteht. Insbesondere wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Rechnung vom 24.01.2011 und 31.01.2012 geltend gemachte Forderung von 702,34 € bzw. 569,06 € nicht bestehen.

Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr vorhandenen Daten des Klägers zu löschen und aus dem Internetverzeichnis h-zentrale.de zu entfernen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und zu 2) war die Beklagte antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu verurteilen, da die Beklagte im Termin vom 23.08.2012 keinen Antrag gestellt hat. Den Klageantrag zu 3) hat der Kläger zurückgenommen.

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Soweit die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 4) abgewiesen wurde, bedarf dies einer Begründung.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Voraussetzung für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist, dass diese tatsächlich entstanden und ordnungsgemäß abgerechnet wurden und dem Auftraggeber so ein Verzugsschaden entstanden ist, der gegenüber dem Gegner geltend gemacht werden kann. Der Rechtsanwalt kann eine Vergütung nur einfordern, wenn er eine von ihm unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Berechnung erstellt hat (§ 10 Abs. 1 RVG). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig vorgetragen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 708 Nr. 2 ZPO.

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Streitwert: 2.217,23 €