Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 07.11.2012 – 120 Ds-80 Js 532/12-643/12

ECLI:DE:AGD:2012:1107.120DS80JS532.12.6.00

Tenor

Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig.

Er wird deswegen verwarnt. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € bleibt vorbehalten.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230, 59 StGB.

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Grün­de

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(ab­ge­kürzt ge­mäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halb­satz StPO)

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Der fest­ge­stell­te Sach­ver­halt und das an­ge­wen­de­te Straf­ge­setz er­ge­ben sich aus dem zu­gelas­se­nen Ankla­ge­satz, auf den Be­zug ge­nom­men wird. An­ge­wen­det wur­den die im Ur­teils­te­nor auf­ge­führ­ten Bestim­mun­gen.

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Bei der Straf­zu­mes­sung stand dem Gericht ein Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Verfügung.

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Das Gericht ist, insbesondere unter Berücksichtigung von § 47 StGB, der Auffassung, dass die Belegung des Angeklagten mit einer Geldstrafe ausreichend ist, um diesen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

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Straf­mil­dernd hat das Gericht vor al­lem be­dacht, dass es zu der Tat auf Grund von gegenseitigen Provokationen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen O gekommen ist.

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Strafschärfend wurde demgegenüber das aggressive Vorgehen des Angeklagten berücksichtigt.

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Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, welcher Arbeitslosengeld II erhält, hielt das Gericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € für tat- und schuldangemessen. Die Verurteilung zu dieser Strafe konnte nach Auffassung des Gerichts dabei gemäß § 59 StGB vorbehalten bleiben und der Angeklagte lediglich verwarnt werden. Denn es ist zu erwarten, dass der Angeklagte, der bislang nicht vorbestraft ist, künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere der Tatsache, dass es auch zu Provokationen durch den Zeugen O gekommen ist, hält das Gericht eine Verhängung von Strafe für entbehrlich. Auch gebietet im vorliegenden Fall die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht.

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Nach alledem konnte es bei einer Verwarnung des Angeklagten verbleiben.

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Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 465 StPO.