Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 29.11.2012 – 28 C 14418/12
ECLI:DE:AGD:2012:1129.28C14418.12.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 2) und 7) aus dem Schriftsatz vom 27.11.2012 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtverfolgung bietet keine Erfolgsaussichten. Das Gericht hat insoweit nur über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beiden vorgenannten Anträge zu befinden, weil nur diese in die Zuständigkeit des Prozessgerichts fallen.
Für den Feststellungsantrag zu 2) besteht kein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger kann mit dem Antrag zu 6) – für den das Vollstreckungsgericht zuständig ist – die Aufhebung der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erreichen, wenn diese zu Aufforderung zu Unrecht ergangen sein sollte.
Der Antrag zu 7) stellt keinen bestimmten Klageantrag nach Maßgabe von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar, weil keine konkreten Beträge verlangt werden. Infolgedessen erschließt sich auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht.
Das Prozessgericht ist nur für die Entscheidung über die Anträge zu 2) und 7) zuständig. Bezogen auf diese Anträge hat das Gericht keine gesetzliche Ermächtigung, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.