Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.03.2013 – 151a XIV 11/13 Beschluss 150 Gs 430/12
ECLI:DE:AGD:2013:0316.151A.XIV11.13BESC.00
Tenor
1 Der Antragsgegner ist zur Sicherung seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in Abschiebungshaft zu nehmen.
2 Die Höchstdauer der Haft beträgt bis zum 14.06.2013.
3 Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
4 Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
G r ü n d e :
Der Antragsgegner wurde von Polizeibeamten angetroffen und überprüft. Er war weder im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung, einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einer Grenzübertrittsbescheinigung, sodass eine vollziehbare Ausreisepflicht im Sinne des § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 AufenthG vorliegt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vorgang der Polizei verwiesen.
Der Antragsgegner hat in der Beschuldigtenvernehmung letztendlich die Aussage verweigert. Gesichert ist, dass die geprüfte ID Card laut Fahndungsabfrage im SIS durch Bulgarien als gestohlen einliegt. Der Führerschein weist ebenfalls Fälschungsmerkmale auf. Es besteht zudem keine Personenidentität mit den ebenfalls im Besitz des Antragsgegners aufgefundenen Dokumenten unter den Personalien T2, *#####.
Bei der heutigen Vorführung legte der Verteidiger eine ID Card mit seinen echten Personalien vor. Es handelt sich tatsächlich um den T. Nach Angaben seines Verteidigers reiste der Antragsgegner vor ca. 6 Monaten ohne Visum in das Bundesgebiet ein. Der Tatbestand der illegalen Einreise besteht demnach. Das Ausländeramt hält an seinem Haftantrag fest.
Der Antragsgegner ist auf Grund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.
Es besteht der begründete Verdacht, dass der Antragsgegner sich der Abschiebung entziehen will, so hat er hinreichend deutlich gemacht, dass er nicht bereit ist, sich der hiesigen Rechtsordnung zu unterwerfen, indem er sich illegal u.a. mit als gestohlen einliegenden Dokumenten auswies.
Er verfügt im Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz, der ihn daran hindert seinen Wohnsitz von einem auf den anderen Tag zu wechseln. Er wohnte bisher zwar bei seinen Eltern in N2, doch hatte selber angegeben, dass er aufgrund des Todes seines Bruders sich bedroht fühlt und deshalb aus N2 fortgegangen ist. Dies war laut seinen Angaben auch der Grund dafür dass er sich die bulgarischen Dokumente/Ausweispapiere besorgt hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er weiterhin in N2 anzutreffen sein wird.
Er hat versucht, durch Angabe falscher Personalien über seine tastsächliche Identität zu täuschen.
Er legte zur Verschleierung seiner wahren Identität Ausweispapiere vor, deren rechtmäßiger Inhaber er nicht ist.
Es war daher gemäß den §§ 415 – 417 FamFG in Verbindung mit § 62 Abs. 3 AufenthG Abschiebungshaft zu verhängen.
Frau X von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat in ihrem Bereitschaftsdienst das Einvernehmen telefonisch gegeben.
Die zeitliche Begrenzung der Haft beruht auf den §§ 421, 425 FamFG. Da der Antragsgegner ohne festen Wohnsitz ist, konnte die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht abgewartet werden, vielmehr war deren sofortige Wirksamkeit gem. § 422 Abs. 2 FamFG anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Diese muss binnen einem Monat durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Düsseldorf eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Düsseldorf, 16.03.2013