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Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 08.04.2013 – 45 C 1247/13

ECLI:DE:AGD:2013:0408.45C1247.13.00

Tenor

I.

Der Streitwert wird auf 982,92 € (=830,74 € + (272,87 € - 120,67 €)) festgesetzt.

Die beantragte Freistellung von den vorprozessualen Anwaltskostenwirkt streitwerterhöhend, soweit sie sich auf nicht rechtshängige Forderungen bezieht.

II.

Das Gericht regt an, sich auf folgender Basis zu vergleichen:

1 Zur Abgeltung der Klageforderung zahlen die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin 296,22 €.

Weiter stellen die Beklagten die Klägerin von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € gegenüber den Klägervertretern frei.

2 Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich:  982,92 €

Die Parteien werden gebeten, binnen drei Wochen zum Vergleichs-Vorschlag Stellung zu nehmen.

Dem Vorschlag liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Das Gericht hat die von der Klägerin dargelegte Schadenshöhe zu Grunde gelegt, gegen die erhebliche Einwände nicht ersichtlich sind. Allerdings geht auch das Gericht davon aus, dass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zu berücksichtigen ist. Hierbei hat es den von der Beklagtenseite angenommenen Prozentsatz von 25% berücksichtigt. Hinsichtlich der vorprozessualen Anwaltskosten hat noch kein Ausgleich durch die Beklagten stattgefunden. Das Gericht hat die auszugleichenden Anwaltskosten entsprechend den obigen Erwägungen bemessen.

III.

Das Verfahren wird erst fortgesetzt, wenn die Klägerindie Vorschussdifferenz eingezahlt hat oder sich die Zahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses etwa wegen eines Vergleichsschlusses erübrigt.

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext