Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.05.2013 – 667 M 661/13
ECLI:DE:AGD:2013:0507.667M661.13.00
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners vom 30.3.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
Soweit der Schuldner die Vollstreckung der Gläubiger im Rahmen des Verfahrens Aktenzeichen ##### Gerichtsvollzieher O beanstandet hat, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO zwar zulässig aber nicht begründet.
Nach Einsichtnahme in die Sonderakte der Gerichtsvollzieherin hat sich das Gericht davon überzeugt, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 21.11.2012 liegt vor.
Im formalen Vollstreckungsverfahren können Einwendungen, die sich gegen die materielle Berechtigung der Forderung ergeben, die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegt, nur im Rahmen des § 775 ZPO berücksichtigt werden.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der vorstehenden Norm sind nicht erfüllt.
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls zurückzuweisen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung im Rahmen des Erinnerungsverfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §§ 114 ff. ZPO.
Es wird auf die vorstehenden Darlegungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß der Bestimmung der §§ 308, 91 ff. ZPO.