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Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 14.05.2013 – 25 C 593/13

ECLI:DE:AGD:2013:0514.25C593.13.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a, I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten auf Grund des Verkehrsunfalls vom 25.6.2012 auf dem Gelände der Waschstraße, U Straße in L, insbesondere nicht gem. § 115 VVG.

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Der Kläger begehrt Mietwagenkosten für die Dauer von 12 Tagen, wobei er eine Strecke von 126 km zurücklegte, was einer durchschnittlichen Fahrleistung in Höhe von 10,5 km pro Tag entspricht.

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Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Davon, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung tatsächlich gestaltet hat, hängt u.a. davon ab, ob dieser sich im Zweifel mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann.

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Ob eine Maßnahme des Geschädigten zur Schadensbeseitigung unwirtschaftlich ist, kann nur mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

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Zwar kann sich daraus, dass ein Fahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergeben. Bei gewissen Sachverhalten kann aber alleine die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt.

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Zu berücksichtigen sind die Umstände, die den Lebensbereich des Geschädigten prägen. Als Verletzter der schädigenden Handlung ist ihm im Rahmen des § 249 BGB dasjenige als erforderlich zuzubilligen, was zum Ausgleich des Schadens und der Schadensfolgen für seinen Lebensbereich geeignet und nötig ist. Der Geschädigte ist daher grundsätzlich nicht gehalten, seine Lebensumstände im Interesse des Schädigers so einzuschränken, dass er ein weiteres schadensgleiches Opfer erbringen muss. Zu den Lebensumständen gehören etwas die Wohnverhältnisse, die in einer Großstadt anders als im ländlichen oder dörflichen Bereich zu beurteilen sein können. So ist im großstädtischen Bereich mit einem dichten Netz an öffentlichen Verkehrsmitteln – Untergrundbahn, Straßenbahn, Busverkehr oder hohem Taxiaufkommen – die Nutzung dieser Verkehrsmittel eher zu fordern als im ländlichen Bereich, in denen die Verfügbarkeit eines Privatkraftfahrzeuges geradezu Grundlage der persönlichen Mobilität und individueller Lebensgestaltung ist. Daher kann auch bei einem Fahrbedarf von weniger als 20 km pro Tag die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch den Geschädigten erforderlich sein, wenn er ohne das Mietfahrzeug Erschwernisse auf sich nehmen müsste, für deren Vermeidung er das geschädigte Fahrzeug gerade vorgehalten hat. Insoweit kommt ein pauschaler Tageskilometerbedarf nicht in Betracht,  wenn der konkrete Tageskilometerbedarf aufgrund der Lebensumstände des Betroffenen nicht vorhersehbar ist. Die – im Einzelfall wertend zu erfassende – Grenze ist also nur bzw. erst dann überschritten, wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges allein der Befriedigung der Bequemlichkeit oder eines beharrlichen Statusdenkens dient.

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Vorliegend ist vorgetragen worden, dass der Kläger 85 Jahre alt, lungenkrank, gehbehindert zu 80 % mit Sondermerkzeichen G ist. Aufgrund seiner Erkrankung muss er mehrmals in der Woche Arzttermine wahrnehmen. Dieser Vortrag ist noch nicht ausreichend, da er nicht erkennen lässt, welche konkreten Erschwernisse der Kläger hätte auf sich nehmen müssen, hätte er  öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis genutzt.

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Trotz des Hinweises gem. Beschluss vom 8.4.2013 ist kein konkreter Vortrag des Klägers hierzu erfolgt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 7, Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 456,97 €