Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 04.07.2013 – 266 F 311/11
ECLI:DE:AGD:2013:0704.266F311.11.00
Tenor
I.
Die am 02.10.2006 vor dem Standesamt M unter Heiratsregister Nr. ##### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
II.
Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Ehescheidung
an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt von
3.346,00 € zu zahlen, davon 851,75 € als Altersvorsorge Unterhalt.
III.
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ######) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,3873 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2011, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.######) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,4532 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2011, übertragen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e :
A.
Die Beteiligten haben am 02.10.2006 vor dem Standesamt in M die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist der am 31.03.2008 geborene Sohn Q hervorgegangen. Der Antragsteller hat drei weitere Kinder aus früheren Beziehungen und zwar den 20jährigen Sohn Q2, den Sohn Q3 und den Sohn Q4. Für die drei Söhne zahlt der Antragsteller monatlichen Kindesunterhalt von insgesamt 2.192,00 €. Der Antragsteller erzielte ein Jahresbruttogehalt von 237.555,76 €. Aufgrund einer Vertragsänderung vom 13.07.2012 mit seinem Arbeitgeber erzielt der Antragsteller derzeit jährlich lediglich brutto 200.004,00 €. Die Beteiligten trennten sich. Das gemeinsame Kind lebte in der Folgezeit im Haushalt der Antragsgegnerin. Diese zog im September 2011 von E nach X mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten und trat dort zum 12.09.2011 eine Vollzeitstelle bei der Firma S an. Durch diese Tätigkeit erzielte sie ein Jahresbruttogehalt von 60.000,00 €. Die Antragsgegnerin reduzierte ihre Arbeitszeit im Mai 2012 auf 25 Stunden pro Woche mit der Begründung, das von ihr betreute Kind habe Verhaltensauffälligkeiten gezeigt und ihr sei von der behandelnden Therapeutin nahegelegt worden, ihre Arbeitszeiten zu reduzieren, um mehr Zeit mit dem Kind verbringen zu können. Aufgrund der Arbeitszeitreduzierung arbeitet die Antragsgegnerin bis 16.00 Uhr. Sie erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.279,66 €. Der Sohn der Beteiligten besucht eine Kindertagesstätte, wo er bis 17.00 Uhr betreut wird. Die Antragsgegnerin hat eine Kinderfrau zur Betreuung des Sohnes eingestellt. Diese bezieht monatlich ein Einkommen von 516,00 €. Die Kinderfrau holt den Sohn um 15.00 Uhr aus der Kindertagesstätte ab und betreut das Kind zuhause bis zur Rückkehr der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe.
Er trägt vor:
Die Ehe sei zerrüttet, die Trennung sei bereits im Juni 2010 erfolgt. Der Antragsgegnerin sei ein Wohnvorteil von monatlich mindestens 400,00 € zuzurechnen, da sie in X eine äußerst preiswerte Wohnung angemietet habe. Zu der Einkommensreduzierung aufgrund der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vom 13.07.2012 sei er gezwungen gewesen im Rahmen einer allgemeinen Kostensenkungsinitiative. Er habe auf die Auszahlung der Tantiemen für die Dauer von 5 Jahren verzichtet und der Arbeitgeber habe im Gegenzug auf die Ausübung des vereinbarten Kündigungsrechts bis zum 01.03.2016 verzichtet. Er wende monatlich einen Betrag von 2.900,00 € als Altersvorsorge auf.
Der Antragsteller beantragt,
die am 02.10.2006 vor dem Standesamt M unter der Heiratsregister Nr. ##### geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.
Die Antragsgegnerin stimmt der Ehescheidung zu und beantragt,
den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 3.622,00 € zu zahlen, davon 922,00 € als Altersvorsorge-Unterhalt.
Der Antragsteller beantragt,
den Antrag auf nachehelichen Unterhalt zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor:
Die von ihr eingestellte Kinderfrau sei zur Betreuung des Sohnes erforderlich, da sie wegen Dienstreisen und Veranstaltungen Überstunden machen müsse und zudem Krankheitsfälle abgedeckt werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst mit überreichter Unterlagen Bezug.
B.
I.
Die Ehe der Beteiligten war zu scheiden.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 EGBGB ist vorliegend Deutsches Recht anzuwenden.
Gemäß §§ 1565, 1566 Abs. 1 BGB ist davon auszugehen, dass die Ehe gescheitert ist. Aufgrund der Anhörung der Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass die Trennung spätestens im April 2011 erfolgte. Demnach leben die Ehegatten länger als 1 Jahr getrennt. Die Antragsgegnerin hat der Ehescheidung zugestimmt.
II.
Der Antragsgegnerin steht gegenüber dem Antragsteller nachehelicher Unterhalt in Höhe von monatlich 3.346,00 € ab Rechtskraft der Ehescheidung zu. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus §§ 1570 Abs. 1, 1573 Abs. 2 BGB. Da der gemeinsame Sohn der Beteiligten im Haushalt der Antragsgegnerin lebt und von dieser versorgt und betreut wird, liegen die Voraussetzungen für Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 BGB dem Grunde nach vor. Das Gericht geht im Hinblick auf das Alter des Kindes und der vorhandenen Betreuungsmöglichkeit davon aus, dass die Antragsgegnerin eine Teilerwerbstätigkeit von wöchentlich 25 Stunden ausüben kann und ihr eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang auch zumutbar ist. Dieser Verpflichtung kommt die Antragsgegnerin nach, da sie derzeit eine Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden ausübt.
Darüber hinaus steht der Antragsgegnerin teilweise Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu.
Es ist von einem monatlichen Bedarf der Antragsgegnerin von 3.338,41 € auszugehen.
Zunächst ist für die Bestimmung der Bedarfshöhe der konkrete Bedarf darzulegen. Sind die Einkünfte der Verpflichteten deutlich überdurchschnittlich, ist eine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich, weil Anlass zu der Annahme besteht, dass diese Einkünfte während des Zusammenlebens nicht ausschließlich für die Lebenshaltung verwendet worden ist, sondern auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient hat (BGH NJW 1982, 1654; 1994, 2618). Von derart überdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen ist im Entscheidungsfall auszugehen.
Das Gericht geht von einem bereinigten monatlichen Einkommen des Antragstellers von gerundet 8.468,00 € aus.
Grundlage der Berechnung ist zunächst das Jahresbruttogehalt des Antragstellers, das sich vor der Reduzierung seines Gehalts unstreitig auf 237.555,76 € belaufen hat. Soweit der Antragsteller vorträgt, aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vom 13.07.2012 zu einer Gehaltseinbuße gezwungen gewesen zu sein, greift der Einwand in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht durch. Zwar obliegt dem Antragsteller bei dem nachehelichen Unterhalt keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit wie bei dem Unterhalt für minderjährige Kinder. Bei der Feststellung der Erwerbsobliegenheit sind aber strengere Maßstäbe anzusetzen, wenn der Unterhaltsberechtigte von Unterhaltsleistungen abhängig ist. Deshalb kann auch beim nachehelichen Unterhalt die Erwerbsobliegenheit ausnahmsweise verschärft sein, wenn der Berechtigte infolge der Versorgung minderjährige Kinder nicht in der Lage ist, selbst vollständig für den bedarfsdeckenden Unterhalt zu sorgen und damit quasi in seiner Bedürftigkeit einem minderjährigen Kind gleichsteht (Eschenbruch/Klinkhammer, der Unterhaltsprozess, 4. Auflage, Rz. 6244 m.w.N.). Da die Antragsgegnerin aufgrund der Betreuung des minderjährigen Sohnes lediglich in der Lage ist, eine Teilzeittätigkeit auszuüben, geht das Gericht im Entscheidungsfall davon aus, dass der Antragsteller zu einer erwerbsmindernden Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber nur dann berechtigt ist, wenn diese wirtschaftlich notwendig und unabwendbar ist. Dass dies der Fall war, hat der insofern beweispflichtige Antragsteller nicht bewiesen. Der Antragsteller hat für seine diesbezügliche Behauptung lediglich die Ergänzungsvereinbarung mit seinem Arbeitgeber vorgelegt. Diese allein reicht jedoch für die Notwendigkeit der Vereinbarung als Nachweis nicht aus. Sonstige Beweise hat der insofern beweisbelastete Antragsteller nicht vorgetragen. Ihm ist daher fiktiv sein ursprünglich erzieltes Bruttogehalt von jährlich 237.555,76 € anzurechnen.
Hinzu kommen jährliche Kapitalerträge von 6.240,00 €. Dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Desweiteren ist die Steuererstattung des Antragstellers gemäß Einkommensteuerbescheid vom 22.05.2012 für das Jahr 2010 von 12.092,51 € anzurechnen. Steuererstattungen sind grundsätzlich in dem Jahr unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, in dem sie ausgezahlt werden. Dies ist hier das Jahr 2012 gewesen. Soweit der Antragsteller einwendet, es habe sich um eine einmalige Erstattung gehandelt, die in den Folgejahren nicht wieder zu erwarten ist, ist er beweisfällig geblieben. Der insofern beweispflichtige Antragsteller hat für seinen diesbezüglichen Sachvortrag keinen geeigneten Beweis angeboten.
Ferner ist ein Abzug zugunsten des Antragstellers von monatlich 2.000,00 € für Aufwendungen zur Altersvorsorge vorzunehmen. Dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Soweit der Antragsteller darüber hinaus behauptet, monatlich 2.900,00 € aufzuwenden, ist er beweisfällig geblieben. Der Antragsteller hat für seine diesbezüglichen Behauptungen keinen Beweis angetreten. Er trägt die Beweislast für die Höhe der monatlichen Aufwendungen.
Das Gericht berücksichtigt zugunsten des Antragstellers zudem den monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt von insgesamt 2.192,00 €, der gemäß § 1609 BGB vorrangig zu berücksichtigen ist. Der Betrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Desweiteren ist zugunsten des Antragstellers ein Abzug von 5 % berufsbedingter Aufwendungen, höchstens jedoch 150,00 € vorzunehmen. Vorliegend errechnet sich der Höchstbetrag von 150,00 €. Soweit der Antragsteller bei seiner Berechnung gemäß Schriftsatz vom 08.01.2013 konkrete berufsbedingte Aufwendungen von 530,00 € geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Der insofern darlegungspflichtige Antragsteller hat nicht vorgetragen, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt.
Es ergibt sich folgende Einkommensberechnung:
Bruttoeinkommen 237.555,76 €
abzüglich Lohnsteuer 88.971,79 €
abzüglich Soli 4.812,45 €
pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten, Wohnung/
Arbeit 1.638,00 €
Arbeitnehmeranteil gesetzliche Rentenversicherung abzüglich 6.567,00 €
Arbeitgeberzuschuss KV/PV 3.284,67 €
Arbeitnehmeraufwand KV abzüglich 5.753,29 €
Arbeitnehmeraufwand PV abzüglich 990,00 €
Zwischensumme: 135.383,90 €
zuzüglich Kapitalerträge 6.240,00 €
zuzüglich Einkommensteuererstattung 12.092,00 €
Gesamt 153.705,09 €.
Monatlich: gerundet 12.810,00 €
abzüglich berufsbedingte Aufwendungen 150,00 €
abzüglich Altersvorsorgeaufwendungen 2.000,00 €
abzüglich Kindesunterhalt 2.192,00 €
verbleibendes Resteinkommen (gerundet): 8.468,00 €
Das Gericht geht desweiteren von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen der Antragsgegnerin von monatlich 1.797,00 € netto aus.
Die Antragstellerin erzielt aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit seit Mai 2012 monatlich netto durchschnittlich 2.279,66 €. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin sich eine vor Jahren erhaltene Abfindung aus der Beendigung eines früheren Arbeitsverhältnisses nicht anrechnen zu lassen. Aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit von 25 Wochenstunden genügt die Antragstellerin ihrer Erwerbsobliegenheit, so dass sie sich die Abfindung anrechnen lassen muss.
Ein Wohnvorteil wegen einer günstigen Mietwohnung kommt entgegen der Ansicht des Antragstellers zu Lasten der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Eine entsprechende Anrechnung ist nur dann anerkannt, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem Eigenheim mietfrei wohnt, nicht aber, wenn die Miete günstig ist.
Abzuziehen sind desweiteren 5 % berufsbedingte Aufwendungen von 113,98 €.
Es verbleibt ein Resteinkommen von 2.165,68 €. Abzüglich des Beitrags für die Krankenversicherung von unstreitig 369,00 € verbleibt ein Betrag von gerundet 1.797,00 €.
Hiervon sind die Kinderbetreuungskosten von monatlich 516,00 € für die Anstellung einer Kinderfrau nicht in Abzug zu bringen. Diese Kosten wären zugunsten der Antragsgegnerin nur dann zu berücksichtigen, wenn die Betreuung des minderjährigen Sohnes durch eine Kinderfrau erforderlich wäre und durch kostengünstigere Maßnahmen nicht gewährleistet werden könnte. Hiervon kann im Entscheidungsfall bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden. Der Sohn ist täglich bis 17.00 Uhr während der Woche in eines Kindertagesstätte betreut. Die Arbeitszeiten der Antragsgegnerin dauern bis 16.00 Uhr. Aufgrund dieser Umstände ist der Antragsgegnerin zumutbar, das Kind nach Beendigung ihrer Arbeitszeit selbst in der Kindertagesstätte abzuholen. Dass die Anstellung einer Kinderfrau erforderlich ist, um die Kinderbetreuung während besonderer Überstunden der Antragsgegnerin oder im Krankheitsfalle zu gewährleisten, hat die insofern darlegungspflichtige Antragsgegnerin nicht ausreichend nachvollziehbar vorgetragen. Eine Kinderbetreuung bei Überstunden der Antragsgegnerin oder im Krankheitsfalle wäre stundenweise nach Bedarf möglich. Dies wäre kostengünstiger als die Festanstellung einer Kinderfrau für den gesamten Monat. Aus diesem Grund können die für die Anstellung einer Kinderfrau anfallenden Kosten von monatlich 516,00 € zugunsten der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden.
Bei einem bereinigten Einkommen des Antragstellers von monatlich gerundet 8.468,00 € und einem zu berücksichtigenden Einkommen der Antragsgegnerin von 1.797,00 € errechnet sich bei einer Quote von 3/7 ein Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von monatlich 2.859,00 €. Daraus ist nach den obigen Ausführungen ersichtlich, dass die Einkommensverhältnisse der Beteiligten derart hoch sind, dass der Bedarf konkret darzulegen ist.
Insofern geht das Gericht entsprechend dem Sachvortrag der Antragsgegnerin davon aus, dass sie einen monatlichen konkreten Bedarf von 5.135,41 € hat. Die Antragsgegnerin hat konkret und detailliert vorgetragen, für welche Positionen in welcher Höhe monatlich Kosten anfallen. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Kosten für einen Pkw seien nicht zu berücksichtigen, da die Antragsgegnerin derzeit kein Fahrzeug habe, ist der Einwand unbeachtlich. Unstreitig verfügte die Antragsgegnerin während der Ehe über einen Pkw. Sie beabsichtigt zudem, in Kürze einen Pkw zu erwerben. Unter diesen Umständen sind die Kosten für ein Fahrzeug als ehezeitprägend anzusehen. Soweit der Antragsteller desweiteren die Kosten für Urlaube pauschal bestreitet, ist dieses Bestreiten nicht ausreichend. Angesichts der konkreten Auflistung der Antragsgegnerin hätte der Antragsteller qualifiziert bestreiten müssen und im Einzelnen vortragen müssen, in welcher Höhe konkret Kosten für Urlaube während der Ehezeit seiner Ansicht nach angefallen sind. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Antragstellers nicht. Gleiches gilt hinsichtlich des Bestreitens der Kosten für sportliche Aktivitäten. Auch insofern ist das pauschale Bestreiten des Antragstellers nicht ausreichend. Soweit der Antragsteller desweiteren die Höhe der Wohnkosten beanstandet, greift der Einwand ebenfalls nicht durch. Die Beteiligten haben während der Ehezeit eine Wohnung von 140 qm gemeinsam bewohnt. Wenn die Antragsgegnerin nunmehr für sich und den Sohn eine Wohnung von 100 qm für angemessen hält, ist dies angesichts der ehelichen Verhältnisse nicht zu beanstanden.
Insgesamt errechnet sich der konkrete Bedarf der Antragsgegnerin wie folgt:
Wohnung/Haus
Gesamt-
bedarf
Grundlage
Hauptwohnung
1.200,00 €
Schätzung
Kaltmiete (1.400 - Anteil 200 € in Kindesunterhalt)
Heizung (Gas, Öl)
150,00 €
Schätzung
Strom
102,00 €
Anl. UE 4
Betriebskostenvorauszahlungen
150,00 €
Schätzung
Hausrat-/Glasversicherung
10,00 €
Schätzung
Haushaltshilfe
100,00 €
Schätzung
Rücklage Renovierung
50,00 €
Schätzung
Stellplatzmiete
68,00 €
Anl. UE 5
Schuldverpflichtungen
Kredit
106,00 €
Anl. UE 6/7
Versicherungen
Krankenversicherung
369,00 €
Anl. UE 8
Zahnersatzkosten
10,00 €
Schätzung
Brillen, sonstige med. Hilfsmittel
10,00 €
Schätzung
Lebensversicherung
65,41 €
Anl. UE 9
Unfallversicherung
4,00 €
Anl. UE 10
Haftpflichtversicherung
15,00 €
Schätzung
Rechtsschutzversicherung
15,00 €
Sonstige Lebenshaltung
Telekommunikation
80,00 €
Schätzung
Fernsehen, Rundfunk
6,00 €
Schätzung
Zeitungen, Zeitschriften
30,00 €
Schätzung
Kleidung
300,00 €
Schätzung
Frisör
40,00 €
Schätzung
Kosmetik
50,00 €
Schätzung
Lebensmittel, Getränke
250,00 €
Schätzung
Blumen, Gartenausstattung
30,00 €
Schätzung
Geschenke bei Einladungen/Geburtstagen
50,00 €
Schätzung
Bücher, Schallplatten, CDs
20,00 €
Schätzung
Allg. Haushaltskosten (Wäsche, Bügeln, Putzmittel, Hausrat, Deko)
300,00 €
Schätzung
Rücklage Neuanschaffung Hausrat, Möbel
300,00 €
Schätzung
Restaurantbesuche
150,00 €
Schätzung
PKW
Kfz Versicherung
50,00 €
Schätzung
Steuer
15,00 €
Schätzung
Benzin, Öl, Wäsche
80,00 €
Schätzung
ADAC
Reparaturen/Inspektion
80,00 €
Schätzung
Rücklage Neuanschaffung Hausrat, Möbel
300,00 €
Schätzung
Freizeit
Urlaube
250,00 €
Schätzung
Oper, Theater, Kino usw.
150,00 €
Schätzung
Sport (Clubbeiträge, Trainerstunden usw.
50,00 €
Schwimmbad, Sauna, Sonnenbank
20,00 €
Schätzung
Babysitter
80,00 €
Schätzung
Hobby
30,00 €
Schätzung
insgesamt also
5.135,41 €
Von dem konkreten Bedarf ist das anzurechnende Einkommen der Antragsgegnerin von monatlich 1.797,00 € bedarfsdeckend abzuziehen. Es verbleibt ein Restbedarf von 3.338,41 €.
Das Gericht hält es unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Entscheidungsfall für angemessen, den Bedarf der Antragsgegnerin auf die Obergrenze von 3/7 der Differenz der bereinigten Einkommen zu begrenzen. Bei einem bereinigten Einkommen des Antragstellers von 8.468,00 € und einem Einkommen der Antragsgegnerin von 1.797,00 € errechnet sich ein Betrag von gerundet 2.859,00 €.
Darüber hinaus kann die Antragsgegnerin Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 851,75 € verlangen.
Die Berechnung erfolgt nach der Bremer Tabelle Stand 01.01.2012.
Es ist zunächst der Elementarunterhalt von 2.859,00 € anzusetzen.
Sodann errechnet sich das fiktive Bruttoeinkommen von 4.345,68 € (2.859,00 € + 52 %).
Der Altersvorsorgeunterhalt errechnet sich sodann aus 4.345,68 € x 19,6 %. Es errechnet sich ein Betrag von 851,75 €. Der Differenzunterhalt ergibt sich sodann aus 8.468,00 € abzüglich 851,75 € abzüglich 1.797,00 €. Es errechnet sich ein Betrag von 5.819,25 €. 3/7 hiervon ergeben einen Betrag von gerundet 2.494,00 €. Der Antragsgegnerin steht mithin ein Unterhaltsanspruch von monatlich 2.494,00 € zzgl. Altersvorsorgeunterhalt von 851,75 €, mithin insgesamt gerundet 3.346,00 € zu.
III. Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 10. 2006
Ende der Ehezeit: 31. 10. 2011
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,7746 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,3873 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 32.449,50 Euro.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,9063 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,4532 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 20.799,77 Euro.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 32.449,50 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 5,3873 Entgeltpunkte
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 20.799,77 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 3,4532 Entgeltpunkte
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 11.649,73 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,3873 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,4532 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
Verfahrenswert:
für die Ehescheidung 30.750,00 €
für den Versorgungsausgleich 6.150,00 €
für nachehelichen Unterhalt 43.464,00
Rechtsbehelfsbelehrung:
Beschwerde gegen Endentscheidung in Ehesachen
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.