Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 09.07.2013 – 269 F 107/13

ECLI:DE:AGD:2013:0709.269F107.13.00

Tenor

I.          Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.        Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verstößt § 28 Abs.1 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) vom 23. Mai 2011, BGBl I S. 898 gegen Art.3 Bustaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr.4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008?

Gründe

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1        Die am 23.09.2011 geborene Antragstellerin, wohnhaft in N,  ist das nichteheliche Kind des Antragsgegners, der belgischer Staatsbürger ist und in Belgien lebt.

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2        Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner mit Antrag vom 29.05.2013 auf Kindesunterhalt in Anspruch und reichte einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht ihres Wohnortes in Mettmann ein. Das Amtsgericht Mettmann gab nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren an das Amtsgericht Düsseldorf mit Hinweis auf § 28 Abs.1 AUG zuständigkeitshalber ab.

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3        § 28 Abs. 1 AUG lautet in der maßgeblichen Fassung:

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Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung

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(1) Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ausschließlich das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Pankow-Weißensee zuständig.

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4        Das Amtsgericht Düsseldorf ist jedoch nach Auffassung des Unterzeichners nicht zuständig und damit nicht entscheidungsbefugt.

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5        Nach Art. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 ist das Gericht des Ortes des Mitgliedstaates zuständig, an dem der Kläger/Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies wäre nach der Verordnung das Amtsgericht Mettmann.

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6.       Für isolierte Unterhaltsverfahren, in denen sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 3 Buchstabe a) oder – wie hier - Buchstabe b) Verordnung (EG) Nr.4/2009, bestimmt § 28 AUG eine Zuständigkeitskonzentration, soweit einer der am Verfahren Beteiligten – sei es der Unterhaltsberechtigte oder der Antragsgegner - seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Nach dieser Bestimmung hat in solchen isolierten Unterhaltsverfahren ausschließlich das Gericht zu entscheiden, das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der im Inland lebende Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig ist. In Verfahren, die den Unterhalt eines minderjährigen Kindes zum Gegenstand haben, führt diese Konzentrationszuständigkeit dazu, dass den im Inland lebenden Kindern die Vergünstigung der Verordnung (EG) 4/2009, das Verfahren an dem für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht führen zu können, verloren geht.   Daher ist auch der in der Literatur und Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Meinung, es handle sich bei § 28 Abs.1 AUG um eine reine innerstaatliche gerichtsorganisatorische Maßnahme (vgl. Heger, FÜR 2013, Seite 1 ff., Versäumnisbeschluss AG Stuttgart vom 21.06.2013 – nicht veröffentlicht-), nicht zu folgen.