Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 02.09.2014 – 256 F 92/14
ECLI:DE:AGD:2014:0902.256F92.14.00
Tenor
Die durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.05.2005, Az. ###### begründete Annahmeverhältnis zwischen den Beteiligten wird aufgehoben.
Es wird angeordnet, dass der Beteiligte zu 2) den durch die Adoption erhaltenen Familiennamen X behält.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Verfahrenswert: (1*) 4.000 Euro
Gründe
Die Entscheidung über die Aufhebung der o.g. Adoption beruht auf § 1771 Abs. 1 BGB. Hiernach ist die Adoption auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufzuheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beide Beteiligte haben vorliegend einen entsprechenden Antrag gestellt. Nach Anhörung der Beteiligten ist das Gericht davon überzeugt, dass ein wichtiger Grund vorliegt, da die Beteiligten ca. 2 bis 3 Jahre nach Ausspruch der Adoption eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufgenommen haben. Dementsprechend besteht zwischen den Beteiligten kein Vater-Sohn-Verhältnis (mehr), weswegen den Beteiligten ein Festhalten an dem Annahmeverhältnis nicht zuzumuten ist.
Die Anordnung der Beibehaltung des durch die Annahme erhaltenen Familiennamens durch den Angenommenen beruht auf § 1765 Abs. 2 BGB analog.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Am 11.09.2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
Die mit Beschluss vom 02.09.2014 erfolgte Verfahrensfestsetzung wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Der Verfahrenswert wird auf (1*) 500.000 € festgesetzt.