Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Strafbefehl vom 05.02.2015 – 143 Ds-30 Js 2860/14-396/14(30 Js 2860/14)
ECLI:DE:AGD:2015:0205.143DS30JS2860.14.00
Tenor
Gegen Sie wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wegen der Untreue gemäß eine
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (insgesamt 2250,00 Euro) festgesetzt.
Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ihre eigenen Auslagen haben Sie selbst zu tragen.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, in der Zeit von 21.01.2014 bis 04.02.2014 in E
durch 5 selbständige Handlungen
fremde bewegliche, ihnen anvertraute Sachen sich rechtswidrig zugeeignet zu haben.
Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
Sie arbeiteten im Tatzeitraum als Verwalterin der X GmbH, B-Straße, E und nahmen in Ihrer Funktion Barzahlungen von Mietern der Geschädigten und an andere Verwalter geleistete Barzahlungen entgegen, um diese an die Buchhaltung der Geschädigten weiterzuleiten. Die Position nutzten Sie, um an sie übergebene Bargeldbeträge, entgegen der ihr von der Geschädigten erteilten Weisung, für sich zu behalten.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle (Fälle 1.-5.)
1.
Am 21.01.2014 leistete der Zeuge L eine Mietvorauszahlung für sechs Monate in Höhe von 5.400,00 Euro und am 23.01.2014 eine anteilige Kaution für das von ihr angemietete Objekt, in Höhe von 1.550,00 Euro in bar an den Zeugen D, der die Einnahmen als Verwalter der Geschädigten quittierte und zur Einzahlung in geschlossenen Umschlägen an die Angeschuldigte weiterleitete. Sie erstellten für die Einzahlungen vom 21.01.2014 und 23.01.2014 am 23.01.2014 einen Einnahmebeleg über 5.150,00 Euro und leiteten diesen Betrag an die Buchhaltung der Geschädigten weiter. Die übrigen 1.800,00 Euro verwendeten Sie für sich.
2.
Am 29.01.2014 zahlte die Zeugin L den zweiten Anteil der Kaution für das von ihrem Ehemann angemietete Objekt in bar bei Ihnen ein. Sie stellten die Quittung über den Erhalt des Geldes aus, leiteten das Bargeld aber nicht an die Buchhaltung der Geschädigten weiter, sondern verwendeten das Geld für sich.
3.
Am 30.01.2014 zahlte der Zeuge J einen Bargeldbetrag von 400,00 Euro zu der Tilgung von Verbindlichkeiten für das von ihm angemietete Objekt bei Ihnen ein. Sie stellten die Quittung über den Erhalt des Geldes aus, leiteten das Bargeld aber nicht an die Buchhaltung der Geschädigten weiter, sondern verwendeten das Geld für sich.
4.
Am 03.02.2014 zahlte der Zeuge N eine Kaution für das von ihm angemietete Objekt, in Höhe von 1.800,00 Euro in bar bei dem Zeugen D ein, der die Einnahme als Verwalter der Geschädigten quittierte und zur Einzahlung an Sie weiterleitete. Sie leiteten das Bargeld nicht an die Buchhaltung der Geschädigten weiter, sondern verwendeten das Geld für sich.
5.
Am 04.02.2014 leistete die Zeugin B eine Kaution in Höhe von 1.290,00 Euro und eine Mietzinszahlung in Höhe von 600,00 Euro in bar an Sie. Sie stellten die Quittung über den Erhalt des Geldes aus, leiteten das Bargeld aber nicht an die Buchhaltung der Geschädigten weiter, sondern verwendeten das Geld für sich.
Vergehen der Unterschlagung in 5 Fällen nach § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB
Soweit eine Strafbarkeit nach § 267 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, erfolgt eine Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a StPO.
Zum Beweis, dass Sie die Tat begangen haben, bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf:
Beweismittel:
I. Einlassung d. Angeschuldigten
II. Zeugen:
1) D, ##### E, Bl. 17 ff. d. Akte
2) W, ##### E
3) Herr J, ##### E
4) Herr N, ##### E
5) Herr L, ##### E
6) Frau B, ##### E
III. Urkunde/n:
Einnahmebelege Bl. 4 -10 d.A.
Rechtsbehelfsbelehrung
Wenn Sie sich gegen den Strafbefehl wehren wollen, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch bei dem Amtsgericht einlegen, das den Strafbefehl erlassen hat. Ihr schriftlicher Einspruch muss in deutscher Sprache verfasst und vor Ablauf der zwei Wochen bei Gericht eingegangen sein.
Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Er wirkt dann wie ein Urteil.