Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Anerkenntnisurteil vom 01.04.2015 – 54 C 18130/14
ECLI:DE:AGD:2015:0401.54C18130.14.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.421,04 EUR (in Worten: eintausendvierhunderteinundzwanzig Euro und vier Cent) nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 1421,04 EUR seit dem 30.1.2009 nebst weiterer Zinsen aus 1421,04 EUR in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Die Kosten waren nicht gemäß § 93 ZPO den Klägern aufzuerlegen. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht vor. Die Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben. Ein Schuldner gibt Veranlassung zur Klage, wenn er eine fällige Forderung trotz Aufforderung durch den Gläubiger nicht bezahlt, so dass der Gläubiger annehmen muss, er werde ohne Klageerhebung nicht zu seinem Ziel kommen (OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2013 - 6 W 1/13). So lag es hier. Die Forderung der Kläger war fällig, § 271 Abs. 1 BGB. Nachdem die Beklagte auf zweimalige Fristsetzung die Forderung nicht zahlte, konnten die Kläger davon ausgehen, dass sie rechtliche Schritte würden einleiten müssen, um zum Ziel zu kommen. Dem steht das Schreiben der Beklagten vom 27.11.2014 nicht entgegen. Es handelt sich um ein allgemein gehaltenes Schreiben, in dem die Beklagte sich pauschal zur Erstattung nicht verjährter Bearbeitungsgebühren äußert. Es wird bereits nicht klar, ob sie die von den Klägern gezahlte Gebühr als davon erfasst sieht oder nicht. Für die Klägerseite blieb danach eine Rechtsunsicherheit bestehen, ob eine Erstattung in ihrem konkreten Fall erfolgen werde. Zudem hatte die Beklagte - auch unter Berücksichtigung der Menge der Rückerstattungsanfragen - ausreichend Zeit, um den streitgegenständlichen Betrag zu entrichten.
Der Streitwert wird auf 1.421,04 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.